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HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 535

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 671/25, Beschluss v. 24.03.2026, HRRS 2026 Nr. 535


BGH 5 StR 671/25 - Beschluss vom 24. März 2026 (LG Berlin)

Teilweise Einstellung wegen fehlender Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts.

§ 154 Abs. 2 StPO; § 3 StGB

Entscheidungstenor

Das Verfahren im Fall 4 der Urteilsgründe wird eingestellt; die insoweit entstandenen Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 1. August 2025 wird mit der Maßgabe verworfen, dass die Verurteilung wegen sexuellen Übergriffs in Tateinheit mit Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen entfällt.

Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen in 13 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit schwerer Vergewaltigung und gefährlicher Körperverletzung und in einem weiteren Fall in Tateinheit mit sexuellem Übergriff sowie wegen Vergewaltigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt. Dagegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die nicht ausgeführte Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1. Der Senat hat das Verfahren im Fall 4 der Urteilsgründe auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO aus prozessökonomischen Gründen eingestellt, weil es insoweit (bislang) an einer Anwendbarkeit deutschen Strafrechts fehlt. Der Generalbundesanwalt hat dazu in seiner Antragsschrift ausgeführt:

Auf die insoweit ausschließlich in Polen begangene Tat 4 dürfte § 177 Abs. 2 StGB unanwendbar sein, weshalb hinsichtlich dieser Tat die Einstellung des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 2 StPO beantragt wird, die angesichts zahlreicher verbleibender und zweier deutlich höherer Einzelstrafen den Gesamtstrafausspruch unberührt lassen würde:

Für eine Annexkompetenz (vgl. BGH, Urteil vom 30. April 1999 - 3 StR 215/98, BGHSt 45, 64, 69 ff.; Beschluss vom 23. April 2019 - 4 StR 41/19 Rn. 6) fehlt es an der engen tatbestandlichen Verknüpfung des sexuellen Übergriffs mit der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen. Im Übrigen ist fraglich, ob der höhere Strafrahmen des § 177 Abs. 2 StGB einer Verklammerung durch die beiden Tathandlungen des § 201a Abs. 1 Nr. 1 und 4 StGB entgegenstehen würde.

Für die Begründung der Anwendbarkeit des § 177 Abs. 2 StGB gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 2 StGB fehlt es (…) an erfolglosen Bemühungen um oder einem Verzicht auf die Auslieferung, zudem wäre die Strafbarkeit des Verhaltens nach polnischem Recht zu klären.

Der Angeklagte hatte zwar seine Lebensgrundlage zur Tatzeit im Inland (…), die entsprechende Erweiterung des § 5 Nr. 8 StGB ist allerdings erst am 1. Oktober 2023 und damit nach Begehung der Tat im August 2021 (…) in Kraft getreten; die Vorschriften der §§ 3 ff. StGB über den Anwendungsbereich des deutschen Strafrechts dürften dem Rückwirkungsverbot BGH, Urteil vom 22. Oktober 1991 - 5 StR 415/91, BGHSt 38, 88, 89).

Dem schließt sich der Senat an und stellt das Verfahren insoweit antragsgemäß nach § 154 Abs. 2 StPO ein. Dies führt zu dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Wegfall des Schuldspruchs für diese Tat sowie zum Wegfall der dafür verhängten Einzelstrafe von einem Jahr und sechs Monaten.

Die Gesamtfreiheitsstrafe bleibt davon unberührt. Angesichts der Einsatzstrafe von vier Jahren und zehn Monaten im Fall 2 der Urteilsgründe sowie der verbleibenden zwölf weiteren Einzelstrafen zwischen vier Monaten und drei Jahren kann der Senat ausschließen, dass das Landgericht ohne die Einzelstrafe im Fall 4 der Urteilsgründe auf eine noch niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe als fünf Jahre und neun Monate erkannt hätte.

2. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende Überprüfung hat weitere durchgreifende Rechtsfehler nicht ergeben. Zur Anwendbarkeit von § 201a Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 StGB in den nach der Teileinstellung verbleibenden Fällen 3 und 13 der Urteilsgründe hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:

Soweit der Angeklagte als Chinese im Zuge der Taten 3 … und 13 Bildaufnahmen von - nicht ausschließbar - Chinesinnen in China, … beziehungsweise Dänemark herstellte, ist zwar § 201a Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 StGB nicht anwendbar; insbesondere scheidet mangels erfolgloser Bemühungen um oder Verzichts auf die Auslieferung die Anwendbarkeit gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 2 StGB aus. Das Herstellen bildete aber eine Bewertungseinheit und daher eine Tat im sachlich-rechtlichen und verfahrensrechtlichen Sinn mit dem nach § 201a Abs. 1 Nr. 4 Alt. 1 StGB strafbaren Gebrauchen der Bildaufnahmen durch Kopieren der entsprechenden Dateien auf die Festplatte in Deutschland (vgl. …; zum Gebrauchen durch Kopieren siehe die Begründung des Gesetzentwurfs, BT-Drs. 15/2466, S. 5), so dass sich die Anwendbarkeit jener Strafvorschrift aus § 3 StGB ergibt.

Auch dem schließt sich der Senat an. Die Verurteilung wegen Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen erweist sich damit auch in diesen Fällen im Ergebnis als rechtsfehlerfrei.

HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 535

Bearbeiter: Christian Becker