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HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 297

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 422/25, Beschluss v. 04.11.2025, HRRS 2026 Nr. 297


BGH 5 StR 422/25 - Beschluss vom 4. November 2025 (LG Berlin I)

Räuberische Erpressung (Finalzusammenhang; Drohung; Ausnutzen der Angst des Opfers; Aktualisierung der Nötigungslage).

§ 253 StGB; § 255 StGB

Leitsatz des Bearbeiters

Die räuberische Erpressung (§§ 253, 255 StGB) erfordert ebenso wie der Raub (§ 249 StGB) einen finalen Zusammenhang zwischen dem Nötigungsmittel und der von dem Opfer vorzunehmenden vermögensschädigenden Handlung. Eine konkludente Drohung mit Gewalt genügt insoweit. Hingegen enthält das bloße Ausnutzen der Angst des Opfers, der Täter werde die zuvor zu anderen Zwecken angewendete Gewalt nunmehr zur Erzwingung der jetzt erstrebten vermögensschädigenden Handlung fortsetzen oder wiederholen, für sich genommen noch keine Drohung. Erforderlich ist in solchen Fällen vielmehr, dass der Täter die Gefahr für Leib oder Leben deutlich in Aussicht stellt. Mithin sind Feststellungen zur Aktualisierung der Nötigungslage durch ein entsprechendes Verhalten des Täters zu treffen.

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 2. April 2025 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte der besonders schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit besonders schwerem Raub und mit gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen, in weiterer Tateinheit mit Nötigung und mit Überlassen von Betäubungsmitteln zum unmittelbaren Verbrauch in zwei Fällen sowie mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis schuldig ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit besonders schwerem Raub, mit zweifacher gefährlicher Körperverletzung, mit Nötigung, mit zweifachem Verabreichen von Betäubungsmitteln und mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt, eine Einziehungsanordnung getroffen und eine isolierte Sperrfrist für die Erteilung der Fahrerlaubnis festgesetzt. Die hiergegen mit der Sachrüge geführte Revision des Angeklagten führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs und ist im Übrigen unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

1. Der Schuldspruch bedarf hinsichtlich der tateinheitlich ausgeurteilten Betäubungsmitteldelikte einer Änderung.

a) Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte die Zeugen Z. und S. im Rahmen des nachfolgend dargestellten Geschehens (unten Ziffer 2.a) dazu aufforderte, je eine „Line“ Kokain zu inhalieren. Als sie dies ablehnten, schnipste er dem erstgenannten Zeugen mit den Fingern gegen den Kopf und schlug ihm kräftig mit der flachen Hand gegen den Nacken. Aus Angst vor weiteren körperlichen Repressalien kamen die Zeugen der Aufforderung des Angeklagten nach und konsumierten das Kokain. Bei einem von ihnen stellten sich darauffolgend Mundtaubheit, Zittern, Atemnot, Herzrasen, Übelkeit und Schweißausbrüche ein. Der Zeuge musste sich mehrmals übergeben. Die Gesundheitsbeeinträchtigungen hielten länger als eine halbe Stunde an. Der andere Zeuge empfand Panik, litt unter Atemnot, Herzrasen und Schweißausbrüchen und konnte eine Nacht nicht schlafen.

b) Nach diesen Feststellungen hat sich der Angeklagte nicht wegen Verabreichens, sondern wegen Überlassens von Betäubungsmitteln zum unmittelbaren Verbrauch gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Buchst. b Alt. 2 BtMG strafbar gemacht.

Die Abgrenzung der Tatbestandsvariante des Verabreichens von derjenigen der Verbrauchsüberlassung bestimmt sich allein nach dem äußeren Geschehensablauf. Ein Verabreichen ist gegeben, wenn der Täter dem Empfänger das Betäubungsmittel ohne dessen aktive Mitwirkung zuführt, etwa durch Injizieren, Einreiben oder Einflößen. Übergibt der Täter dagegen einer anderen Person Betäubungsmittel und führt diese sie sich eigenständig zu (Eigenapplikation), unterfällt die Tat der Variante der Verbrauchsüberlassung (BGH, Beschluss vom 8. Februar 2022 - 3 StR 458/21, BGHR BtMG § 29a Abs. 1 Nr. 1 Verbrauchsüberlassung 1 mwN). Schon begrifflich liegt es nahe, die Tatbestandsvariante des Verabreichens auf Fälle der Beibringung ohne aktive Mitwirkung des Empfängers zu beschränken und Taten, bei denen der Empfänger ein ihm vom Täter übergebenes Betäubungsmittel sich selbst zuführt, als Überlassung von Betäubungsmitteln zum Verbrauch zu erfassen (BGH aaO). Es ist nicht von Belang, ob der Empfänger Kenntnis davon hat, dass er Betäubungsmittel konsumiert, oder diese ihm heimlich beigebracht werden. Etwas anderes kann auch dann nicht gelten, wenn - so wie hier - der Empfänger unter Anwendung von Drohungen oder Gewalt zur Applikation gezwungen wird.

c) Der Senat ändert den Schuldspruch daher entsprechend § 354 Abs. 1 StPO. Die Vorschrift des § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich der Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können. Es ist angesichts des unveränderten Strafrahmens und der weiteren Umstände auszuschließen, dass das Landgericht bei zutreffender rechtlicher Würdigung des nach seiner Wertung in zwei tateinheitlichen Fällen verwirklichten Delikts eine geringere Freiheitsstrafe festgesetzt hätte.

2. Der Schuldspruch weist im Übrigen keine den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler auf.

a) Das Landgericht hat insoweit folgende Feststellungen getroffen:

Der Angeklagte hatte beschlossen, unter Anwendung oder Androhung von Gewalt Geld von den Zeugen Z. und S. zu erlangen, ohne hierauf einen Anspruch zu haben. Er suchte unter einem Vorwand deren Wohnung auf, in der zunächst nur der Zeuge Z. anwesend war. Ihm zeigte er einen in seiner Jacke steckenden Metallschlagstock, den er bereits tags zuvor bei einem Cannabisgeschäft beiden Zeugen präsentiert hatte, und forderte die Zahlung von 1.200 Euro. Nachdem der Zeuge erklärt hatte, über eine solche Summe nicht zu verfügen, verlangte der Angeklagte die Aushändigung des iPhones des Zeugen im Wert von 700 Euro sowie der Wohnungsschlüssel. Dem kam der Zeuge aus Angst um seine körperliche Unversehrtheit nach. Anschließend durchsuchte der Angeklagte die Wohnung und nahm das hierbei aufgefundene Bargeld in Höhe von 250 Euro an sich, um es zu behalten. Da er einen höheren Bargeldbetrag erstrebte, wartete er auf das Eintreffen des Zeugen S. und verlangte auch von diesem die Zahlung der genannten Summe. Um seine Forderung zu unterstreichen, hielt er beiden Zeugen wiederholt den Schlagstock vor. Im Verlauf des Geschehens zwang er sie zudem, Kokain zu konsumieren (siehe oben Ziffer 1.a). Er erklärte ihnen, sie hätten fünf Minuten Zeit, ihm sein Geld zu holen, sonst werde er sie k. o. schlagen und ihnen „eine reinhauen“, dass ihr „Kiefer dann sonst wo“ hänge. Dann nahm er ein weiteres iPhone des Zeugen Z. im Wert von 200 Euro an sich, um es für eigene Zwecke zu verwenden. Der Zeuge S. musste nach Weisung einen WLAN-Router sowie sein iPad dem Angeklagten übergeben. Der Zeuge Z. händigte aufforderungsgemäß seine EC-Karte unter Mitteilung der PIN dem Zeugen S. aus, mit dem der Angeklagte anschließend zu einem Geldautomaten fuhr, während der andere Zeuge in der Wohnung eingeschlossen wurde. Wie vom Angeklagten verlangt, versuchte der Zeuge S. vom Konto des Zeugen Z. 5.000 Euro abzuheben, was misslang. Nach weiteren erfolglosen Abhebungsversuchen an Automaten einer anderen Bank hob der Zeuge S. schließlich von seinem Konto 1.500 Euro ab, die er wie vom Angeklagten gewollt vorläufig einsteckte. Nach dem Besuch eines Dönerimbisses ließ der Angeklagte sich das abgehobene Bargeld aushändigen. Der Zeuge S. befolgte sämtliche Anweisungen aufgrund der vorangegangenen Drohungen und aus Angst um seine eigene körperliche Gesundheit und die des Zeugen Z. .

b) Die getroffenen Feststellungen tragen die Verurteilung wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung (§§ 253, 255, § 249 Abs. 1, § 250 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 StGB).

aa) Die räuberische Erpressung (§§ 253, 255 StGB) erfordert ebenso wie der Raub (§ 249 StGB) einen finalen Zusammenhang zwischen dem Nötigungsmittel und der von dem Opfer vorzunehmenden vermögensschädigenden Handlung. Eine konkludente Drohung mit Gewalt genügt insoweit. Hingegen enthält das bloße Ausnutzen der Angst des Opfers, der Täter werde die zuvor zu anderen Zwecken angewendete Gewalt nunmehr zur Erzwingung der jetzt erstrebten vermögensschädigenden Handlung fortsetzen oder wiederholen, für sich genommen noch keine Drohung. Erforderlich ist in solchen Fällen vielmehr, dass der Täter die Gefahr für Leib oder Leben deutlich in Aussicht stellt. Mithin sind Feststellungen zur Aktualisierung der Nötigungslage durch ein entsprechendes Verhalten des Täters zu treffen (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. Februar 2024 - 5 StR 19/24, NStZ 2025, 354 f.; vom 7. November 2023 - 4 StR 115/23 Rn. 6, 12; vom 2. Februar 2021 - 2 StR 432/20; vom 20. September 2016 - 3 StR 174/16, NStZ 2017, 92 f.; vom 25. Februar 2014 - 4 StR 544/13, NStZ 2014, 269 f.; Urteil vom 27. März 2019 - 2 StR 465/18, NStZ 2019, 674 f., jeweils mwN).

bb) Der erforderliche Finalzusammenhang ist hier gegeben. Indem der Angeklagte durch die wiederholte konkludente und später auch ausdrückliche Androhung körperlicher Gewalt unter Einsatz des Schlagstocks die Zahlung von Bargeld schon in der Wohnung forderte und, als dieses nicht im erhofften Umfang erlangt werden konnte, die Herausgabe des iPhones durch den Zeugen Z. sowie anschließend die Übergabe weiterer Wertgegenstände durch den zweiten Zeugen erzwang, hat er objektiv wie subjektiv ein qualifiziertes Nötigungsmittel (§ 250 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 StGB) zur Erreichung der von ihm angestrebten vermögensschädigenden Handlung eingesetzt. Dass es dem Angeklagten in erster Linie auf die Erlangung von Bargeld ankam, es sich bei dem iPhone und den anderen Sachen jedoch um sonstige werthaltige Gegenstände handelte, steht dem nicht entgegen, weil dies lediglich eine unwesentliche Abweichung vom ursprünglichen Tatplan darstellte. Das auf einem späteren Entschluss beruhende Zurücklassen des zuvor erlangten iPads des Zeugen S. auf dessen Bitte ändert an der Tatvollendung nichts.

3. Auch den Schuldumfang hat das Landgericht zutreffend bestimmt.

Denn hinsichtlich der weiterhin erlangten 1.500 Euro Bargeld sind die Voraussetzungen einer besonders schweren räuberischen Erpressung den Urteilsgründen ebenfalls zu entnehmen.

Insoweit hat das Landgericht rechtsfehlerfrei festgestellt, dass es dem Angeklagten von Anfang an und bis zur Übergabe der 1.500 Euro durch den Zeugen S. auf die Erlangung von Bargeld unter Einsatz von Gewalt oder Androhung solcher ankam. Schon in der Wohnung hatte er den Zeugen mehrfach mit dem Metallschlagstock gedroht. Den Zeugen Z. hatte er zudem tatsächlich angegriffen.

Dem Gesamtkontext des Urteils entnimmt der Senat, dass die Strafkammer in alldem einen Teil der Umsetzung des Tatplans zur Erlangung von Bargeld oder anderen Wertsachen gesehen hat. Denn dessen wesentlicher Bestandteil lag in der Einschüchterung der Zeugen durch konkludente und ausdrückliche Gewaltandrohungen sowie einer Machtdemonstration, damit diese die Forderungen des Angeklagten erfüllen. Hierdurch unterscheidet sich der vorliegende Fall von Konstellationen, bei denen die Gewalt zunächst zu anderen Zwecken eingesetzt oder angedroht wurde und sich der Täter erst später entschließt, die von ihm geschaffene Lage und die Angst des Opfers zu vermögensschädigenden Handlungen auszunutzen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. Februar 2024 - 5 StR 19/24, NStZ 2025, 354 f.; vom 7. November 2023 - 4 StR 115/23 Rn. 2 f., 12; vom 20. September 2016 - 3 StR 174/16, NStZ 2017, 92 f.; vom 25. Februar 2014 - 4 StR 544/13, NStZ 2014, 269 f.).

Deshalb kommt es auch nicht entscheidend darauf an, dass der Angeklagte im Zeitpunkt der Abhebung der 1.500 Euro durch den Zeugen S. und bis zur späteren Übergabe des Geldes nicht nochmals den Schlagstock vorgezeigt oder ausdrücklich mit Körperverletzungshandlungen gedroht hatte. Das Landgericht ist erkennbar von der bewussten Aufrechterhaltung der zum Zweck der Erlangung von Bargeld initiierten Bedrohungslage ausgegangen. Dies ergibt sich nicht nur aus dem engen zeitlichen und motivatorischen Zusammenhang der Geldabhebung und -übergabe mit dem vorherigen Geschehen in der Wohnung, sondern auch daraus, dass der Angeklagte - Gegenteiliges ist nicht festgestellt - weiterhin mit dem Schlagstock bewaffnet war. Er blieb stets in unmittelbarer Nähe des Zeugen, bis dieser ihm das Bargeld übergeben hatte. Der bedrohlich auftretende Angeklagte begleitete den Zeugen sogar in die Bankfiliale hinein, obwohl dies die Gefahr der Entdeckung der Tat begründete, weshalb er sein Gesicht verhüllte.

Die so festgestellten Umstände belegen den Schluss des Landgerichts, dass der Zeuge ständig unter der Aufsicht und dem Einfluss des Angeklagten stand und dies auch so empfand. Denn er machte sich Sorgen um seine körperliche Unversehrtheit wie auch die des Mitbewohners, was angesichts dessen, dass der Angeklagte sämtliche Wohnungsschlüssel und Mobiltelefone an sich genommen hatte, nachvollziehbar ist. Dass er mit dem Zeugen zunächst die Bankfiliale, in der er offensichtlich mit dem Einsatz von Überwachungskameras rechnete, verließ und die Übergabe der 1.500 Euro erst später stattfand, lässt den Finalzusammenhang zwischen Drohung und vermögensschädigender Verfügung nicht entfallen.

HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 297

Bearbeiter: Christian Becker