HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 677
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 63/21, Beschluss v. 29.04.2021, HRRS 2021 Nr. 677
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 2. Oktober 2020 werden als unbegründet verworfen, hinsichtlich des Angeklagten T. mit der Maßgabe, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 8.200 Euro angeordnet wird (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Die Angeklagten haben sich nach den Feststellungen nicht nur wegen Einschleusens von Ausländern in das Bundesgebiet (§ 96 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und b, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 i.V.m. § 95 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG) strafbar gemacht, sondern - angesichts ihrer organisatorischen Einbindung und geleisteten Unterstützung zur vorangegangenen unerlaubten Einreise der Geschleusten - auch wegen Einschleusens in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (§ 96 Abs. 4 i.V.m. § 96 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 AufenthG). Dass die Angeklagten nicht auch wegen dieses tateinheitlich hinzutretenden (vgl. BGH, Urteil vom 15. März 2021 - 5 StR 627/19) Delikts verurteilt worden sind, beschwert sie indes nicht.
HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 677
Bearbeiter: Christian Becker