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HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 55

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 335/21, Beschluss v. 22.11.2021, HRRS 2022 Nr. 55


BGH 5 StR 335/21 - Beschluss vom 22. November 2021 (LG Hamburg)

Teilweises Absehen von der Einziehung.

§ 421 StPO

Entscheidungstenor

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 26. Februar 2021 wird

von der erweiterten Einziehung von Taterträgen in Höhe von mehr als 9.500 Euro sowie von der Einziehung der asservierten Polizeiweste (Barcode 50 500 293 083 78) abgesehen; insoweit entfällt die Einziehung;

das vorbezeichnete Urteil im Ausspruch über die Einziehung dahin abgeändert, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 101.650 Euro, die erweiterte Einziehung von Taterträgen in Höhe von 9.500 Euro und die Einziehung der asservierten Feinwaage (Barcode 50 500 293 083 61) angeordnet sind.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 22 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt und gegen ihn die „Einziehung von Wertersatz in Höhe von 101.650 Euro“, die „erweiterte Einziehung von 11.600 Euro“ sowie die Einziehung einer Feinwaage und einer Polizeiweste angeordnet. Die mit Verfahrensrügen und der Sachrüge geführte Revision des Angeklagten führt in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang zum Absehen von der Einziehungsentscheidung; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Den Verfahrensbeanstandungen bleibt aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts der Erfolg versagt. Der Erörterung bedarf lediglich die Rüge der Verletzung von § 100 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1, § 261 StPO, mit der der Beschwerdeführer geltend macht, die Strafkammer habe fehlerhaft die Ergebnisse der Beschlagnahme und Öffnung von Paketsendungen verwertet, da diese durch die Staatsanwaltschaft unter willkürlicher Missachtung des Richtervorbehalts beschlagnahmt und geöffnet worden seien. Diese Rüge ist bereits nicht zulässig erhoben. Denn der Beschwerdeführer trägt entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO keine Tatsachen vor, anhand derer der Senat prüfen kann, ob der Anwendungsbereich der §§ 99, 100 StPO eröffnet ist. Dies versteht sich vorliegend auch nicht von selbst. Die Pakete befanden sich zum Zeitpunkt der Beschlagnahme im Gewahrsam der Firma M. B. E., bei der der Angeklagte ein Postfach zur Verwahrung eingerichtet hatte. Dass diese Firma im Sinne von § 4 Nr. 1 lit a) bis c) PostG Sendungen befördert, mithin geschäftsmäßig Postdienste erbringt oder daran mitwirkt, § 99 StPO, ist damit nicht dargetan.

2. Der Senat hat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO aus verfahrensökonomischen Gründen von der erweiterten Einziehung von Taterträgen in Höhe von mehr als 9.500 Euro und der Einziehung der Polizeiweste abgesehen. Eine Teilbeschränkung innerhalb der Einziehungsentscheidung ist zulässig (BGH, Beschluss vom 18. Februar 2020 - 3 StR 349/19 mwN).

3. Nach dem teilweisen Absehen von der Einziehungsentscheidung hat die auf die Sachrüge gebotene Nachprüfung des Urteils hinsichtlich des Schuld- und des Rechtsfolgenausspruchs keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben. Insbesondere hat die Strafkammer hinsichtlich des sichergestellten Bargeldes im Wert von 9.500 Euro zutreffend die erweiterte Einziehung von Taterträgen nach § 73a StGB angeordnet. Sie hat sich tragfähig von der deliktischen Herkunft der Geldbeträge in Höhe von 5.200 Euro, 2.300 Euro und 2.000 Euro überzeugt, die Erträge aber weder den verfahrensgegenständlichen noch anderen konkret bestimmbaren Taten zuordnen können (zum Vorrang von § 73 StGB vor § 73a StGB vgl. BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2021 - 5 StR 327/21 mwN).

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 StPO; angesichts des nur geringfügigen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (zur Einheitlichkeit der Kostenentscheidung nach § 473 Abs. 4 StPO bei vollständigem oder teilweisem Absehen von der Einziehungsentscheidung nach § 421 Abs. 1 StPO vgl. BGH, Beschluss vom 26. Mai 2021 - 5 StR 458/20, NStZ-RR 2021, 229, 230 mwN).

HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 55

Bearbeiter: Christian Becker