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HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 372

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 349/19, Beschluss v. 18.02.2020, HRRS 2020 Nr. 372


BGH 3 StR 349/19 - Beschluss vom 18. Februar 2020 (LG Hildesheim)

Zulässigkeit des teilweisen Absehens von der Einziehung.

§ 423 Abs. 1 StPO

Entscheidungstenor

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 14. März 2019 wird

von der Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 52.710 € abgesehen und die Verfolgung der Tat auf die übrigen Rechtsfolgen beschränkt;

das vorgenannte Urteil im Ausspruch über die Einziehung dahin geändert, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.748.498,49 € angeordnet wird.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in 14 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und bestimmt, dass hiervon sechs Monate als vollstreckt gelten. Es hat ferner die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.801.208,49 € angeordnet. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel führt in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang zur Beschränkung des Verfahrens; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Mit Zustimmung des Generalbundesanwalts beschränkt der Senat aus prozessökonomischen Gründen die Verfolgung der Tat auf die vom Landgericht festgesetzten Rechtsfolgen mit Ausnahme der in den Fällen 2 (20.000 €), 3 (hinsichtlich eines Teilbetrages in Höhe von 30.010 €) und 11 (2.700 €) der Urteilsgründe angeordneten Einziehung des Wertes von Taterträgen, da insoweit die Einziehung neben den übrigen Rechtsfolgen nicht ins Gewicht fällt.

Die darin enthaltene Teilbeschränkung innerhalb der Einziehungsentscheidung ist zulässig (BGH, Beschluss vom 2. August 2018 - 1 StR 311/18, NStZ 2018, 742 f.; Meyer-Goßner/Schmitt/Köhler, StPO, 62. Aufl., § 421 Rn. 2).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 StPO. Der nur geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten auch nur teilweise von dem durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen.

HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 372

Externe Fundstellen: NStZ-RR 2020, 181

Bearbeiter: Christian Becker