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HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 954

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 235/21, Beschluss v. 17.08.2021, HRRS 2021 Nr. 954


BGH 5 StR 235/21 - Beschluss vom 17. August 2021 (LG Leipzig)

Voraussetzungen der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt.

§ 64 StGB

Entscheidungstenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 26. April 2021 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit das Landgericht von einer Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen hat.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die allgemeine Sachrüge gestützten Revision. Die Überprüfung des Urteils hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Das Rechtsmittel führt jedoch zur Urteilsaufhebung, soweit das Landgericht davon abgesehen hat, die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB anzuordnen.

1. Nach den Feststellungen erwarb und lagerte der 26 Jahre alte Angeklagte im Zeitraum von Juni bis August 2019 in drei Fällen jeweils unterschiedliche Betäubungsmittel, die er (überwiegend) gewinnbringend weiterverkaufen wollte. Er konsumierte seit seinem 17. Lebensjahr verschiedene Drogen. Auch noch während des Tatzeitraumes nahm er - neben gelegentlichem Konsum von Amphetaminen und Ecstasy - erhebliche Mengen an Kokain zu sich, zuletzt täglich ein bis zwei Gramm, deren Konsum er von den ihm legal zur Verfügung stehenden Mitteln nicht hätte bestreiten können. Nach seiner letzten Tat, der eine Durchsuchung seiner Wohnung im August 2019 zugrundelag, entschied er sich - eigener Einlassung zufolge - abrupt für ein „abstinentes Leben“.

Das Landgericht hat - sachverständig beraten - die Voraussetzungen für die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB nur mit der knappen Begründung verneint, dass bei ihm bereits ein Hang im Sinne des § 64 Satz 1 StGB nicht vorliege. Lediglich im Zusammenhang mit der Frage einer Beschränkung der Steuerungsfähigkeit hat es im Anschluss an den Sachverständigen festgehalten, dass im Zeitraum der Tatbegehung zwar ein kritischer Gebrauch von Kokain und Amphetaminen, aber keine Substanzabhängigkeit des Angeklagten vorgelegen habe. Diesem sei es gelungen, ohne Hilfe Dritter weitgehend vom Drogenkonsum Abstand zu nehmen. Allerdings sei eine vollständige Abstinenz anzuzweifeln, da der Angeklagte bei einer Nachexploration im Dezember 2020 den Konsum von Cannabidiol-Gras und - nach einer positiven Urinkontrolle - auch den Konsum von Speed eingeräumt habe.

2. Der Senat kann nicht prüfen, ob die Strafkammer von einem zutreffenden Verständnis eines Hanges im Sinne von § 64 StGB ausgegangen ist.

a) Für einen Hang ist nach ständiger Rechtsprechung ausreichend eine eingewurzelte, auf psychische Disposition zurückgehende oder durch Übung erworbene Neigung, immer wieder Rauschmittel zu konsumieren. Diese Neigung muss noch nicht den Grad einer physischen Abhängigkeit erreicht haben (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. März 2013 - 3 StR 56/13; vom 10. Dezember 2018 - 5 StR 427/18 mwN).

b) Eine nähere Auseinandersetzung mit dieser Voraussetzung einer Unterbringung nach § 64 StGB war hier erforderlich, weil eine derartige Neigung beim Angeklagten nach den getroffenen Feststellungen jedenfalls nicht fern lag. Danach konsumierte er bereits als Jugendlicher Cannabis und besuchte im Alter von 18 Jahren Technopartys, auf denen er Erfahrungen mit sogenannten Partydrogen sammelte. Bis zum Tatzeitraum hatte er seinen täglichen Kokainkonsum auf bis zu zwei Gramm gesteigert und noch im Dezember 2020 musste er entgegen seiner Einlassung, inzwischen ein abstinentes Leben zu führen, weiteren Drogenkonsum einräumen.

3. Die Frage der Anordnung der Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt bedarf aufgrund des aufgezeigten Erörterungsmangels der erneuten Prüfung und Entscheidung.

Der Senat kann ausschließen, dass das Landgericht bei Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt mildere Strafen verhängt hätte. Die Strafaussprüche können deshalb bestehen bleiben.

HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 954

Bearbeiter: Christian Becker