hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 521

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 131/19, Beschluss v. 02.04.2019, HRRS 2019 Nr. 521


BGH 5 StR 131/19 - Beschluss vom 2. April 2019 (LG Berlin)

Änderung des Schuldspruchs (Beihilfe statt Mittäterschaft zum schweren Raub).

§ 250 StGB; § 25 Abs. 2 StGB; § 27 StGB

Entscheidungstenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 11. Dezember 2018 werden mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Angeklagten der Beihilfe zum schweren Raub schuldig sind.

Es wird davon abgesehen, den Beschwerdeführern die Kosten ihres jeweiligen Rechtsmittels aufzuerlegen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten des schweren Raubes gemäß § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB schuldig gesprochen, sie jeweils verwarnt (§ 14 JGG) und ihnen Weisungen (§ 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 und 5 JGG) erteilt. Die auf die Sachrüge gestützten Revisionen der Angeklagten führen lediglich zur bezeichneten Änderung des Schuldspruchs und bleiben im Übrigen aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift genannten Gründen erfolglos (§ 349 Abs. 2 StPO).

1. Die rechtliche Würdigung des Landgerichts, die Angeklagten hätten an der im Wesentlichen durch drei erwachsene Täter verübten Raubtat mittäterschaftlich mitgewirkt, wird durch die Feststellungen auch eingedenk der nur eingeschränkten revisionsgerichtlichen Überprüfung nicht getragen. Sie ergeben aber, dass sich beide Angeklagte insofern der Beihilfe (§ 27 StGB) schuldig gemacht haben. Der Senat hat daher die Schuldsprüche neu gefasst. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, da sich die geständigen Angeklagten nicht anders als geschehen hätten verteidigen können.

2. Die genannte Änderung zieht nicht die Aufhebung der Rechtsfolgenaussprüche nach sich. Der Senat kann angesichts des unveränderten Tatbildes ausschließen (§ 337 Abs. 1 StPO), dass das die Schwere der Schuld und schädliche Neigungen im Sinne des § 17 Abs. 2 JGG jeweils verneinende Landgericht bei zutreffender rechtlicher Würdigung andere, gar noch mildere Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel festgesetzt hätte, zumal bei beiden Angeklagten der rechtsfehlerfrei bejahte Erziehungsbedarf von der abweichenden rechtlichen Bewertung der Tat unberührt bleibt.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 74, 109 Abs. 2 Satz 1 JGG.

HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 521

Bearbeiter: Christian Becker