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HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 786

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 213/18, Beschluss v. 19.07.2018, HRRS 2018 Nr. 786


BGH 5 StR 213/18 - Beschluss vom 19. Juli 2018 (LG Lübeck)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 18. Januar 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Zwar hat das Landgericht nicht erörtert, weshalb es dem Angeklagten im Fall II.1 der Urteilsgründe die aufgrund der erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit naheliegende Strafmilderung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB versagt hat (vgl. BGH, Urteil vom 26. Mai 2004 - 2 StR 386/03, BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 34). Der Senat schließt jedoch aus, dass das Urteil hierauf beruht. Dies gilt auch hinsichtlich der nur knapp über der Einsatzstrafe von fünf Jahren (im Fall II.2) liegenden Gesamtfreiheitstrafe (§ 337 StPO).

HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 786

Bearbeiter: Christian Becker