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HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 561

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 386/03, Beschluss v. 26.05.2004, HRRS 2004 Nr. 561


BGH 2 StR 386/03 - Beschluss vom 26. Mai 2004

Unzulässiger Antrag auf Prozesskostenhilfe (Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse).

§ 397a StPO; § 114 ZPO; § 117 ZPO

Entscheidungstenor

1. Der Nebenklägerin D. G. wird auf ihren Antrag vom 17. Mai 2004 für die Revisionsinstanz zur Hinzuziehung eines Rechtsanwalts Prozeßkostenhilfe gewährt und Rechtsanwältin B. beigeordnet (§ 397 a Abs. 2 StPO).

2. Der Antrag des Nebenklägers D. H. vom 17. Mai 2004, ihm für die Revisionsinstanz Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin B. zu bewilligen, wird abgelehnt.

Gründe

Die Bevollmächtigte des Nebenklägers D. H. hat mit Schriftsatz vom 17. Mai 2004 die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für die Revisionsinstanz beantragt, eine Erklärung über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Nebenklägers jedoch nicht beigefügt. Sie hat im Hauptverhandlungstermin am 19. Mai 2004 erklärt, entsprechende Unterlagen auch nicht vorlegen zu können. Der Antrag war daher für diesen Nebenkläger als unzulässig abzulehnen (§ 397 a StPO, § 114 Halbs. 1, § 117 Abs. 2, Abs. 4 ZPO).

HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 561

Bearbeiter: Ulf Buermeyer