hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 965

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 160/18, Urteil v. 15.08.2018, HRRS 2018 Nr. 965


BGH 5 StR 160/18 - Urteil vom 15. August 2018 (LG Lübeck)

Inbegriffsrüge bei Annahme eines schweigenden Angeklagten in den Urteilsgründen trotz erfolgter Einlassung (Zulässigkeit; keine Notwendigkeit der Mitteilung des Inhalts der Einlassung; Verbot der Rekonstruktion der Hauptverhandlung; Form der Einlassung; Spontanäußerung).

§ 243 StPO; § 261 StPO; § 344 Abs. 2 StPO

Leitsätze des Bearbeiters

Wird mit der sog. „Inbegriffsrüge“ geltend gemacht, dass das Tatgericht in seiner Beweiswürdigung vom Schweigen des angeklagten ausgegangen ist, obwohl dieser sich eingelassen hat, gehört der Inhalt der Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung nicht zu den diesen Verfahrensmangel begründenden Tatsachen und muss deshalb in der Revisionsrechtfertigung nicht vorgetragen werden. Denn wegen des Verbots, den Inhalt der Hauptverhandlung zu rekonstruieren, ist der Inhalt der Einlassung des Angeklagten über deren Wiedergabe im Urteil hinaus der revisionsgerichtlichen Prüfung nicht zugänglich.

Entscheidungstenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 29. November 2017 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz und mit Führen einer Schusswaffe zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Rüge der Verletzung von § 261 StPO Erfolg.

1. Die Revision beanstandet mit der Inbegriffsrüge, dass das Landgericht in seiner Beweiswürdigung davon ausgegangen ist, der Angeklagte habe in der Hauptverhandlung keine Angaben gemacht (UA S. 17, 19), obwohl er sich am fünften Hauptverhandlungstag vom 8. September 2017 und am sechsten Hauptverhandlungstag vom 19. September 2017 während der Vernehmungen der Zeuginnen M. und E. jeweils „spontan zur Sache äußerte“. Eine diesbezügliche Einlassung zur Sache ist durch die entsprechenden Formulierungen im Hauptverhandlungsprotokoll, das keine Berichtigung erfahren hat, im Sinne des § 274 StPO bewiesen.

2. Die Verfahrensrüge ist zulässig erhoben. Das Revisionsvorbringen genügt dem Erfordernis des vollständigen Tatsachenvortrags im Sinne des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO.

Der Inhalt der Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung gehört nicht zu den diesen Verfahrensmangel begründenden Tatsachen und musste deshalb in der Revisionsrechtfertigung nicht vorgetragen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2014 - 3 StR 489/14, NStZ 2015, 473; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 267 Rn. 12). Das Tatgericht hat stets selbst in den Urteilsgründen den Inhalt der Sacheinlassung eines Angeklagten in der Hauptverhandlung festzustellen und damit auch Umfang und Inhalt der weiteren beweiswürdigenden Darlegungen zu bestimmen (vgl. BGH, aaO; Meyer-Goßner/Schmitt, aaO). Dies gilt unabhängig davon, in welcher Form und mit welchem Inhalt die Einlassung erfolgt ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Dezember 2008 - 3 StR 516/08, BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Einlassung 1; vom 27. September 2017 - 4 StR 142/17, NStZ 2018, 113). Daher begründet auch die Besonderheit, dass der Angeklagte sich jeweils spontan äußerte, keine höheren Anforderungen an die Vortragspflicht zu einer Einlassung zur Sache.

3. Die Rüge ist auch begründet. Zu der Tatsache, dass sich der Angeklagte in der Hauptverhandlung vom 8. September 2017 und vom 19. September 2017 zur Sache eingelassen hat, stehen die Urteilsgründe in Widerspruch. Die Nichtberücksichtigung der nach dem Protokoll bewiesenen Einlassung des Angeklagten verstößt gegen § 261 StPO (vgl. LR/Sander, StPO 26. Aufl., § 261 Rn. 176).

Der Senat kann trotz der im Übrigen sorgfältigen und umfassenden Beweiswürdigung nicht ausschließen, dass das Urteil auf dem Verstoß gegen § 261 StPO beruht. Wegen des Verbots, den Inhalt der Hauptverhandlung zu rekonstruieren, ist der Inhalt der Einlassung des Angeklagten über deren Wiedergabe im Urteil hinaus der revisionsgerichtlichen Prüfung nicht zugänglich (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. August 2007 - 2 StR 204/07, StV 2008, 235, 236; vom 27. März 2008 - 3 StR 6/08, BGHSt 52, 175, 180; vom 9. Dezember 2008 - 3 StR 516/08, aaO; vom 22. Juni 2017 - 1 StR 242/17, BGHR StPO § 261 Inbegriff der Verhandlung 52; vom 27. September 2017 - 4 StR 142/17, aaO). Dem Senat ist es mithin verwehrt, Überlegungen darüber anzustellen, inwieweit es sich bei den Spontaneinlassungen lediglich um eine bloße Unmutsäußerung des Angeklagten, wie sie die Gegenerklärung der Staatsanwaltschaft für die Hauptverhandlung vom 19. September 2017 mitteilt, oder um Zwischenrufe gehandelt haben könnte, mit denen Aussagen von Zeuginnen gewertet wurden, die - nach den Urteilsgründen naheliegend - keine Angaben zum konkreten Tatvorwurf gemacht haben.

HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 965

Externe Fundstellen: NStZ-RR 2018, 356; StV 2018, 785

Bearbeiter: Christian Becker