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HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 161

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 516/08, Beschluss v. 09.12.2008, HRRS 2009 Nr. 161


BGH 3 StR 516/08 - Beschluss vom 9. Dezember 2008 (LG Duisburg)

Einlassung durch Verlesung einer vorbereiteten Erklärung (Abweichung zwischen Erklärung und Urteilsgründen; Rekonstruktionsverbot).

§ 261 StPO; § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO

Leitsätze des Bearbeiters

1. Wenn sich der Angeklagte bei seiner Einlassung in der Hauptverhandlung der Hilfe seines Verteidigers in der Form bedient, dass der Verteidiger mit seinem Einverständnis oder seiner Billigung für ihn eine schriftlich vorbereitete Erklärung abgibt und das Schriftstück sodann vom Gericht entgegengenommen und als Anlage zum Protokoll der Hauptverhandlung genommen wird, so ist dies so zu werten, als habe sich der Angeklagte mündlich geäußert. Das Gericht hat daher den Inhalt dieser Äußerung in den Urteilsgründen festzustellen.

2. Aus demselben Grunde ist die Entgegennahme einer solchen Erklärung durch das Gericht als Anlage zum Protokoll der Hauptverhandlung unnötig und der Text einer gleichwohl als Anlage zu Protokoll genommenen Erklärung nicht geeignet darzulegen oder gar zu beweisen, wie sich der Angeklagte in der Hauptverhandlung eingelassen hat.

3. Unabhängig davon, ob eine solche Erklärung als Anlage zum Protokoll der Hauptverhandlung genommen wird, ist die Behauptung revisionsrechtlich unbeachtlich, der Angeklagte habe sich anders eingelassen, als dies in den Urteilsgründen dokumentiert ist. Denn eine solche Abweichung könnte nur durch eine Rekonstruktion des Inhalts der Hauptverhandlung bewiesen werden, die dem Revisionsverfahren fremd ist. Auch ist ein Freibeweis darüber unzulässig, dass die Einlassung des Angeklagten einen anderen Inhalt hatte, als er im Urteil festgestellt wurde.

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 9. Juli 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zu der Begründung der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Die Rüge, die Strafkammer habe unter Verstoß gegen § 261 StPO ihrem Urteil ein Geständnis des Angeklagten auch in Bezug auf die Tat 1 zugrunde gelegt, das dieser nicht abgegeben hat, ist entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts zulässig erhoben. Der Beschwerdeführer musste den Inhalt der Erklärung, die der Verteidiger für den Angeklagten in der Hauptverhandlung abgegeben hat und deren Abschrift sodann als Anlage zum Protokoll genommen worden ist, nicht vortragen. Es handelt sich nicht um eine den behaupteten Mangel begründende Tatsache.

Wenn sich der Angeklagte bei seiner Einlassung in der Hauptverhandlung der Hilfe seines Verteidigers in der Form bedient, dass der Verteidiger mit seinem Einverständnis oder seiner Billigung für ihn eine schriftlich vorbereitete Erklärung abgibt und das Schriftstück sodann - unnötigerweise - vom Gericht entgegengenommen und als Anlage zum Protokoll der Hauptverhandlung genommen wird, so ändert dies nichts daran, dass sich der Angeklagte damit mündlich geäußert und das Gericht den Inhalt dieser Äußerung in den Urteilsgründen festzustellen hat (BGH, Beschl. vom 10. November 2008 - 3 StR 390/08). Der Text der Protokollanlage ist deshalb nicht geeignet darzulegen (oder gar zu beweisen), wie sich der Angeklagte in der Hauptverhandlung eingelassen hat. Aus § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ergibt sich deshalb nicht die Pflicht, ihn mit der Revision vorzutragen.

Die Rüge ist indes, wie der Generalbundesanwalt in seinen hilfsweise gemachten Erwägungen zutreffend ausgeführt hat, unbegründet. Die Behauptung, der Angeklagte habe sich anders eingelassen, als dies in den Urteilsgründen dokumentiert ist, könnte nur durch eine Rekonstruktion des Inhalts der Hauptverhandlung bewiesen werden. Eine solche ist dem Revisionsverfahren insoweit fremd. Ein Freibeweis darüber, dass die Einlassung des Angeklagten einen anderen Inhalt hatte, als er im Urteil festgestellt wurde, ist nicht zulässig (vgl. - zum Inhalt einer Zeugenaussage - BGHSt 21, 149, 151).

HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 161

Externe Fundstellen: NStZ 2009, 282; StV 2009, 454

Bearbeiter: Ulf Buermeyer