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HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 132

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 422/05, Beschluss v. 13.12.2005, HRRS 2006 Nr. 132


BGH 5 StR 422/05 - Beschluss vom 13. Dezember 2005 (LG Hamburg)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revisionen des Angeklagten und der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 15. Juni 2005 werden nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Klarstellung als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte wegen sexueller Nötigung verurteilt ist (vgl. BGH NJW 2000, 672, 673).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 132

Bearbeiter: Karsten Gaede