HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 132
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 422/05, Beschluss v. 13.12.2005, HRRS 2006 Nr. 132
Die Revisionen des Angeklagten und der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 15. Juni 2005 werden nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Klarstellung als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte wegen sexueller Nötigung verurteilt ist (vgl. BGH NJW 2000, 672, 673).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.