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HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 132

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2006 Nr. 132, Rn. X



BGH 5 StR 422/05 - Beschluss vom 13. Dezember 2005 (LG Hamburg)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revisionen des Angeklagten und der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 15. Juni 2005 werden nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Klarstellung als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte wegen sexueller Nötigung verurteilt ist (vgl. BGH NJW 2000, 672, 673).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.