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HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 389

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 4/05, Beschluss v. 06.04.2005, HRRS 2005 Nr. 389


BGH 5 StR 4/05 - Beschluss vom 6. April 2005 (LG Dresden)

Kompensation eines Verstoßes gegen das Recht auf Verfahrensbeschleunigung durch Annahme eines minder schweren Falles.

Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK; Art. 20 Abs. 3 GG; Art. 2 Abs. 1 GG; § 46 StGB

Entscheidungstenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 20. Juli 2004 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat: Der erheblichen Verfahrensverzögerung ist ausreichend dadurch Rechnung getragen, daß trotz des von erheblicher krimineller Energie geprägten Tatbildes das Landgericht hinsichtlich beider Angeklagten einen minder schweren Fall nach § 306a Abs. 3 StGB angenommen hat.

HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 389

Bearbeiter: Karsten Gaede