HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 389
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH HRRS 2005 Nr. 389, Rn. X
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 20. Juli 2004 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat: Der erheblichen Verfahrensverzögerung ist ausreichend dadurch Rechnung getragen, daß trotz des von erheblicher krimineller Energie geprägten Tatbildes das Landgericht hinsichtlich beider Angeklagten einen minder schweren Fall nach § 306a Abs. 3 StGB angenommen hat.