HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 32
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 463/04, Beschluss v. 08.12.2004, HRRS 2005 Nr. 32
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 11. Juni 2004 nach § 349 Abs. 4 StPO in den beiden Hauptstrafenaussprüchen und im Gesamtstrafausspruch aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern in 57 Fällen und wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in 31 weiteren Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat nur zum Strafausspruch teilweise Erfolg; im übrigen ist sie nach § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
1. Der Verurteilung des Angeklagten liegen unter anderem 20 Fälle des sexuellen Mißbrauchs von Kindern zum Nachteil seiner Tochter und zehn Fälle des sexuellen Mißbrauchs von Kindern zum Nachteil seines Sohnes zu Grunde, welche das Landgericht zutreffend nach § 148 StGB-DDR bewertet hat. Die übrigen Taten hat das Landgericht nach bundesdeutschem Strafrecht beurteilt.
Bei der Straffindung hat das Landgericht für die nach DDR-Recht zu beurteilenden Taten zum Nachteil seiner Tochter eine Hauptstrafe von zwei Jahren und für die Taten zum Nachteil seines Sohnes eine weitere Hauptstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verhängt und aus den beiden Hauptstrafen mit den verhängten Einzelstrafen für die nach bundesdeutschem Recht zu beurteilenden Taten eine Gesamtstrafe gebildet.
2. Diese Vorgehensweise hält sachlichrechtlicher Prüfung nicht stand. Gemäß §§ 63, 64 StGB-DDR war bei der Aburteilung mehrerer Taten stets eine Einheitsstrafe zu verhängen (vgl. BGHR StGB § 2 Abs. 3 DDRStGB 12 und 13). Dieser Grundsatz galt auch dann, wenn mehrere Taten zum Nachteil unterschiedlicher Opfer zu beurteilen waren. Demnach hätte das Landgericht für die nach DDR-Recht zu beurteilenden Taten nur eine Hauptstrafe verhängen dürfen. Die Aufhebung der Hauptstrafen zieht die Aufhebung der Gesamtstrafe nach sich.
Der neue Tatrichter wird lediglich eine Hauptstrafe für die ersten 30 zum Nachteil der Kinder des Angeklagten begangenen Taten gemäß §§ 63, 64, 148 StGB-DDR festzusetzen haben und aus dieser und den verbleibenden 58 zutreffend nach bundesdeutschem Strafrecht beurteilten und rechtsfehlerfrei festgesetzten Einzelstrafen eine Gesamtstrafe zu bilden haben.
HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 32
Bearbeiter: Karsten Gaede