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HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 236

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 516/03, Beschluss v. 02.12.2003, HRRS 2004 Nr. 236


BGH 5 StR 516/03 - Beschluss vom 2. Dezember 2003 (LG Potsdam)

Gesamtstrafenbildung (Festsetzung einer Hauptstrafe).

§ 64 StGB-DDR; § 2 Abs. 3 StGB

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 17. April 2003 nach § 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch aufgehoben hinsichtlich der in den Fällen 1 bis 6 verhängten Einzelstrafen und der Gesamtstrafe.

2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.

Die dagegen gerichtete Revision des Angeklagten erzielt den aus dem Beschlußtenor ersichtlichen Teilerfolg. Im übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Zum Strafausspruch hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 10. November 2003 zutreffend ausgeführt:

"Die Einzelstrafen für die nach dem Strafrecht der DDR zu beurteilenden Taten können keinen Bestand haben, weil insoweit eine Hauptstrafe festzusetzen und mit dieser sowie der Einsatzstrafe eine Gesamtstrafe zu bilden war (vgl. BGH NStZ 1999, 82/83 m.w.N.; BGH, Beschl. v. 25. Juni 2002 - 4 StR 219/02). Damit ist der vom Landgericht ausgesprochenen Gesamtstrafe die Grundlage entzogen. Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es hier jedoch nicht (vgl. Senat in BGHR StGB § 2 Abs. 3 DDR-StGB 13)."

Die nach § 64 StGB-DDR zu bildende Hauptstrafe und die nach § 54 StGB zu bemessende Gesamtfreiheitsstrafe können auch auf weitergehende Feststellungen gestützt werden, die freilich den bisher getroffenen nicht widersprechen dürfen.

HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 236

Bearbeiter: Karsten Gaede