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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 219/02, Beschluss v. 25.06.2002, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 4 StR 219/02 - Beschluss vom 25. Juni 2002 (LG Magdeburg)

Bemessung der Gesamtstrafe (Festsetzung einer Hauptstrafe nach DDR-Strafrecht).

§§ 63, 64 StGB/DDR; § 2 Abs. 3 DDR-StGB; § 53 StGB

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 21. Januar 2002

a) in den die Fälle II. 1 bis 3 der Urteilsgründe betreffenden Einzelstrafen,

b) im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugendschutzkammer zuständige Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hatte den Angeklagten wegen mehrerer, teilweise gewaltsam begangener sexueller Handlungen zum Nachteil der 1981 geborenen Tochter Michaela seiner dritten Ehefrau unter Anwendung des StGB zu acht Jahren Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten änderte der Senat durch Beschluß vom 11. September 2001 - 4 StR 286/01 - das Urteil im Schuldspruch - soweit hier von Interesse - dahingehend, daß in den Fällen II. 1 bis 3 der Urteilsgründe hinsichtlich dieser nicht ausschließbar vor dem 3. Oktober 1990 begangenen Taten die §§ 122 und 148 StGB/DDR zur Anwendung kommen. Der Senat hob das Urteil in den die Fälle II. 1 bis 5 der Urteilsgründe betreffenden Einzelstrafen und im Gesamtstrafenausspruch auf. Nunmehr hat das Landgericht den Angeklagten auf der Grundlage des durch den Senat geänderten Schuldspruchs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

2. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachbeschwerde hat zu den Einzelstrafaussprüchen nur insoweit einen die Revision begründenden Rechtsfehler ergeben, als das Landgericht in den nach dem StGB/DDR beurteilten Fällen II. 1 bis 3 der Urteilsgründe auf Einzelfreiheitsstrafen erkannt hat, anstatt in Anwendung der §§ 63, 64 StGB/DDR für diese drei Taten eine Hauptstrafe festzusetzen und die Gesamtfreiheitsstrafe aus dieser und den weiteren drei Einzelstrafen zu bilden (vgl. BGHR StGB § 2 Abs. 3 DDR-StGB 12, 13; Tröndle/Fischer StGB 50. Aufl. § 53 Rdn. 4 m.w.N.). Der Senat kann nicht ausschließen, daß sich dieser Rechtsfehler hier auch nachteilig auf die Bemessung der Gesamtstrafe ausgewirkt hat.

Der aufgezeigte Rechtsfehler läßt die zum Rechtsfolgenausspruch rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen unberührt. Dies schließt ergänzende Feststellungen durch den neuen Tatrichter, die zu den bisher getroffenen nicht in Widerspruch stehen, nicht aus.

Bearbeiter: Karsten Gaede