Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 341/03, Beschluss v. 27.08.2003, HRRS-Datenbank, Rn. X
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 18. Februar 2003 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, jedoch mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO), daß die Feststellung besonderer Schwere der Schuld entfällt.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen; jedoch wird die Gebühr um ein Zehntel ermäßigt, ein Zehntel der im Revisionsverfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen und notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last. Der Angeklagte hat jedoch die im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen des Nebenklägers umfassend zu tragen.
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt und die besondere Schwere seiner Schuld festgestellt.
Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge lediglich hinsichtlich der Feststellung besonderer Schuldschwere Erfolg; im übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Zwar hat das Revisionsgericht die tatrichterliche Entscheidung zur besonderen Schuldschwere grundsätzlich hinzunehmen, ihm ist eine ins einzelne gehende Richtigkeitskontrolle versagt; es hat nur zu prüfen, ob der Tatrichter alle Umstände bedacht und rechtsfehlerfrei abgewogen hat, darf seine Wertung aber nicht an die Stelle derjenigen des Tatrichters setzen (BGHSt 40, 360, 370). Doch auch gemessen an diesem eingeschränkten Prüfungsmaßstab begegnet die Entscheidung des Landgerichts nach § 57a StGB durchgreifenden Bedenken.
Die Strafkammer hat die Gesamtwürdigung in der Weise vorgenommen, daß sie zunächst die schuldmindernden und danach die schulderhöhenden Umstände aufgeführt, ein Übergewicht der schulderhöhenden Faktoren und als Ergebnis die besondere Schuldschwere festgestellt hat. Diese Bewertung wird den Tatumständen und der Persönlichkeit des Angeklagten nicht gerecht. Sie läßt außer acht, daß die dem Angeklagten als besonders schwerwiegend angelasteten Tatmodalitäten durch die festgestellten Schuldminderungsgründe erheblich relativiert werden. So hat das Schwurgericht aufgrund der hochgradigen Erregung des Angeklagten bei der Tatbegehung das Vorliegen der Mordmerkmale der niederen Beweggründe und der Grausamkeit rechtsfehlerfrei verneint. Die Schuldfähigkeit des Angeklagten wurde durch das sachverständig beratene Landgericht als, wenngleich nicht erheblich, vermindert angesehen.
Vor diesem Hindergrund erweist sich die Gewichtung und abschließende Bewertung der Strafkammer als nicht tragfähig. Dies gilt insbesondere für die besonders erschwerende Berücksichtigung der brutalen Vorgehensweise des Angeklagten. In diesem Zusammenhang hätte bedacht werden müssen, daß dieses Verhalten zumindest teilweise auch durch die verminderte Steuerungsfähigkeit des Angeklagten beeinflußt war (vgl. Tröndle/ Fischer, StGB 51. Aufl. § 46 Rdn. 33 m. w. N.).
Nach vollständiger Feststellung der für die Frage der Schuldschwere maßgeblichen Umstände durch den Tatrichter kann der Senat, der dessen Bewertung im Ergebnis beanstandet, hierüber entsprechend § 354 Abs. 1 StPO abschließend - mit der Kostenfolge aus § 473 Abs. 4 StPO - entscheiden.
Bearbeiter: Karsten Gaede