Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 252/03, Beschluss v. 18.06.2003, HRRS-Datenbank, Rn. X
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 27. Februar 2003 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß im Tenor die Worte "unbefugten Besitzes" durch die Worte "unerlaubten Besitzes" ersetzt werden.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Bearbeiter: Karsten Gaede