Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 252/03, Beschluss v. 18.06.2003, HRRS-Datenbank, Rn. X
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 27. Februar 2003 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß im Tenor die Worte "unbefugten Besitzes" durch die Worte "unerlaubten Besitzes" ersetzt werden.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.