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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH 5 StR 252/03, Beschluss v. 18.06.2003, HRRS-Datenbank, Rn. X



BGH 5 StR 252/03 - Beschluss vom 18. Juni 2003 (LG Berlin)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 27. Februar 2003 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß im Tenor die Worte "unbefugten Besitzes" durch die Worte "unerlaubten Besitzes" ersetzt werden.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.