Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 370/02, Beschluss v. 14.01.2003, HRRS-Datenbank, Rn. X
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 12. November 2001 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat: Das Landgericht hat im Beschluß vom 21. Mai 2001 hinreichend dargelegt, daß zum Zeitpunkt der Anordnung die Voraussetzungen einer Telefonüberwachung (§ 100a StPO) erfüllt waren (vgl. BGH, Beschluß vom 1. August 2002 - 3 StR 122/02 - zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen).
Bearbeiter: Karsten Gaede