Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 258/00, Beschluss v. 19.07.2000, HRRS-Datenbank, Rn. X
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 5. Oktober 1999 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.
Zu Recht machen die Revisionen geltend, daß der Zeuge M nach § 60 Nr. 2 StPO nicht hätte vereidigt werden dürfen. Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist auch der Verdacht eines Vergehens nach § 138 StGB als Verdacht der Beteiligung an der Tat eines Angeklagten im Sinne von § 60 Nr. 2 StPO anzusehen (BGHSt 42, 86, 87; BGH, Beschluß vom 17. Mai 2000 - 2 StR 460/99 jeweils mit weiteren Nachweisen). Daß ein solcher Verdacht gegen den Zeugen bestand, belegen die schriftlichen Urteilsgründe. Auch das Landgericht ist - wie sich aus der Anordnung der Vereidigung und dem die Anordnung bestätigenden Beschluß ergeben - zum Zeitpunkt der Urteilsfindung zumindest von einem entsprechenden Anfangsverdacht ausgegangen (zum Verdachtsgrad vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl.. § 60 Rdn. 23 m. w. N.).
Auf diesem Rechtsfehler kann aber bei keinem der Angeklagten der Schuldspruch beruhen. Das Landgericht, das in einer umfangreichen Beweiswürdigung die Aussage des Zeugen eingehend und kritisch auf ihre Glaubhaftigkeit untersucht hat, hat an keiner Stelle auf die Vereidigung abgestellt. Es hat seine Überzeugung von der Richtigkeit der Bekundungen des Zeugen insoweit nicht auf seine Vereidigung, sondern auf die Schlüssigkeit seiner Angaben, sein Detailwissen, sein Aussageverhalten und die Bestätigung von Angaben des Zeugen M durch andere Zeugen und gewichtige Sachbeweise gestützt. Unter diesen Umständen kann der Senat ausschließen, daß die Überzeugung des Landgerichts von dem geleisteten Eid beeinflußt gewesen sein könnte und daß es ohne diese Vereidigung zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre (vgl. dazu Senge in KK 4. Aufl. § 60 Rdn. 42 mit Rechtsprechungsnachweisen).
Ebenso schließt der Senat aus, daß das Urteil auf dem behaupteten Verstoß gegen § 261 StPO hinsichtlich der Verwertung von gerichtskundigen Tatsachen beruht.
Externe Fundstellen: NStZ-RR 2001, 18
Bearbeiter: Karsten Gaede