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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 344/99, Beschluss v. 08.10.1999, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 4 StR 344/99 - Beschluß v. 8. Oktober 1999

Prozeßkostenhilfe; Beistand; Fortwirkung

§ 397a Abs. 1 Satz 1 StPO; § 395 Abs. 1 Nr. 1a StPO; § 177 StGB

Leitsatz des Bearbeiters

Die Bestellung eines Rechtsanwalts als Beistand nach § 397a Abs. 1 Satz 1 StPO i.V.m. § 395 Abs. 1 Nr. 1 a StPO, § 177 StGB wirkt über die jeweilige Instanz hinaus.

Entscheidungstenor

Der Antrag der Nebenklägerin vom 17. Mai 1999 auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe ist gegenstandslos.

Gründe

Die vom Landgericht bewilligte Prozeßkostenhilfe für die im Februar 1999 durchgeführte Hauptverhandlung legt der Senat als Bestellung eines Rechtsanwalts als Beistand nach § 397a Abs. 1 Satz 1 StPO in der Fassung des Zeugenschutzgesetzes vom 30. April 1998 (BGBl. I, S. 820) i.V.m. § 395 Abs. 1 Nr. 1a StPO, § 177 StGB aus. Diese wirkt - nicht anders als eine Pflichtverteidigerbestellung, indes abweichend von der Regelung für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe nach § 397a Abs. 2 StPO n.F. i.V.m. § 119 ZPO - über die jeweilige Instanz hinaus (BGH, Beschlüsse vom 31. Mai 1999 - 5 StR 223/99 und vom 31. August 1999 - 1 StR 367/99; vgl. auch Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. § 397 a Rdn. 17).

Bearbeiter: Karsten Gaede