HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 272
Bearbeiter: Julius Gottschalk/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 493/25, Beschluss v. 18.12.2025, HRRS 2026 Nr. 272
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 9. April 2025 im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben, die zugehörigen Feststellungen haben jedoch Bestand.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit versuchtem Totschlag, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte in zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen und tätlichem Angriff auf Vollstreckungsbeamte sowie wegen Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und drei Monaten verurteilt sowie den Anrechnungsmaßstab für die in der Schweiz vollzogene Auslieferungshaft bestimmt. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
1. Der Gesamtstrafenausspruch hat keinen Bestand.
a) Nach den Feststellungen beging der Angeklagte die den hier zugemessenen Einzelstrafen zugrunde liegenden Taten am 27. April 2024. Zuvor war er im Strafbefehlsverfahren durch das Amtsgericht Gelsenkirchen am 4. Januar 2024, rechtskräftig seit dem 24. Januar 2024, mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 30 Euro belegt worden. Nach den verfahrensgegenständlichen Taten wurde gegen ihn durch dasselbe Amtsgericht wiederum im Strafbefehlsverfahren am 29. April 2024, rechtskräftig seit dem 4. Juli 2024, eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 30 Euro verhängt. Zu den Tatzeiten und Vollstreckungsständen der beiden Entscheidungen schweigen die Urteilsgründe.
b) Auf der Grundlage dieser Feststellungen ist es dem Senat nicht möglich zu prüfen, ob das Landgericht rechtsfehlerfrei von der Bildung einer nachträglichen Gesamtfreiheitsstrafe nach § 55 Abs. 1 StGB abgesehen hat. Dies wäre zum einen der Fall, wenn die Tat, die dem Strafbefehl vom 29. April 2024 zugrunde lag, vor dem früheren Strafbefehl vom 4. Januar 2024 begangen wurde, beide Geldstrafen zum Zeitpunkt des Erkenntnisses vom 29. April 2024 sich noch gesamtstrafenfähig gegenüberstanden und schließlich bei Verkündung des angefochtenen Urteils nicht vollständig erledigt waren (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Juli 2025 - 4 StR 164/25 mwN; Beschluss vom 26. Juni 2013 - 3 StR 161/13 Rn. 2 mwN). Denn dann hätte die Entscheidung vom 29. April 2024 vorliegend gesamtstrafenrechtlich keine eigenständige Bedeutung, da die diesem Erkenntnis zu Grunde liegende Tat schon durch den die Zäsur bildenden Strafbefehl vom 4. Januar 2024 hätte geahndet werden können (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Februar 2020 - 5 StR 613/19 Rn. 4; Beschluss vom 22. September 2016 - 1 StR 316/16, NStZ-RR 2017, 74; Beschluss vom 28. November 1986 - 3 StR 499/86, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Zäsurwirkung 1). Zum anderen hätte das Landgericht von einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung in zutreffender Weise abgesehen, wenn der Angeklagte die mit Strafbefehl vom 29. April 2024 geahndete Tat erst nach der früheren Entscheidung vom 4. Januar 2024 beging und die deswegen verhängte Geldstrafe bereits bis zur Verkündung des angefochtenen Urteils vollständig gezahlt oder im Wege der Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt wurde, denn bei dieser Sachlage käme ein Zusammenzug wegen Erledigung der früheren Strafe gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB nicht in Betracht (vgl. MüKoStGB/El-Ghazi, 5. Aufl., § 55 Rn. 24).
Für den Fall, dass die Geldstrafe aus dem Strafbefehl vom 29. April 2024 eine nach dem 4. Januar 2024 begangene Tat betraf und nicht erledigt ist, hätte die Strafkammer jedoch aus den beiden hier zugemessenen Einzelfreiheitsstrafen und der Geldstrafe aus diesem Strafbefehl eine Gesamtfreiheitsstrafe bilden (§ 55 Abs. 1 i.V.m. § 53 Abs. 2 Satz 1 StGB) oder von der Ausnahmevorschrift des § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB Gebrauch machen müssen.
2. Die Sache bedarf daher im Umfang der Aufhebung neuer Verhandlung und Entscheidung. Die mit Blick auf die vollständigen Feststellungen mögliche Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe darf in der vorliegenden Konstellation einer - jedenfalls nach den allein maßgeblichen Urteilsgründen - versäumten Prüfung nicht dem Beschlussverfahren gemäß § 460 StPO überlassen bleiben (vgl. BGH, Beschluss vom 17. März 2022 - 4 StR 43/22 Rn. 7 mwN). Die bisherigen Feststellungen sind von dem aufgezeigten Rechtsfehler nicht betroffen und können bestehen bleiben. Das neue Tatgericht kann - wie stets - ergänzende, nicht widersprechende Feststellungen treffen; dies ist zu den Tatzeiten und Vollstreckungsständen der Strafbefehle des Amtsgerichts Gelsenkirchen vom 4. Januar 2024 und 29. April 2024 geboten, wobei es auf den Zeitpunkt der Verkündung des angefochtenen Urteils ankommt (vgl. BGH, Beschluss vom 4. November 2025 - 2 StR 544/25 Rn. 7 mwN). Sollte die Geldstrafe aus dem Strafbefehl vom 29. April 2024 zwar zunächst gesamtstrafenfähig, aber vor diesem Zeitpunkt im Wege der Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt gewesen sein, wird das neue Tatgericht über die Gewährung eines Härteausgleichs zu befinden haben.
HRRS-Nummer: HRRS 2026 Nr. 272
Bearbeiter: Julius Gottschalk/Karsten Gaede