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HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 514

Bearbeiter: Karsten Gaede/Julia Heß

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 43/22, Beschluss v. 17.03.2022, HRRS 2022 Nr. 514


BGH 4 StR 43/22 - Beschluss vom 17. März 2022 (LG Bochum)

Beschränkung der Verfolgung; Gesamtstrafenbildung (Zäsurwirkung einer Verurteilung; Verschlechterungsverbot).

§ 154a StPO; § 54 StGB

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 6. Oktober 2021 wird

a) die Strafverfolgung in den Fällen II. 2. der Urteilsgründe (Anklageziffern 1 und 2) jeweils auf den Vorwurf der Verabreichung von Betäubungsmitteln an eine Person unter 18 Jahren und in den Fällen II. 3. der Urteilsgründe (Anklageziffern 3 bis 16) jeweils auf den Vorwurf der mittels eines gefährlichen Werkzeugs begangenen Körperverletzung beschränkt;

b) das vorbezeichnete Urteil

aa) im Schuldspruch dahin geändert und neu gefasst, dass die Angeklagte der Verabreichung von Betäubungsmitteln an eine Person unter 18 Jahren in zwei Fällen sowie der gefährlichen Körperverletzung in 14 Fällen schuldig ist;

bb) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen „unerlaubter Verabreichung von Betäubungsmitteln durch eine Person über 21 Jahre an Personen unter 18 Jahren in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen sowie gefährlicher Körperverletzung in 14 weiteren Fällen“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision der Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1. a) Der Senat nimmt gemäß § 154a Abs. 2 StPO mit Zustimmung des Generalbundesanwalts aus prozessökonomischen Gründen in den Fällen II. 2. der Urteilsgründe (Anklageziffern 1 und 2) den Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung jeweils von der Strafverfolgung aus. Insoweit hat das Landgericht nicht nur die objektiven und subjektiven Voraussetzungen des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB unzureichend belegt, sondern auch eine mögliche rechtfertigende Einwilligung der Geschädigten unerörtert gelassen.

b) Ebenso nimmt der Senat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts in den Fällen II. 3. der Urteilsgründe (Anklageziffern 3 bis 16) die Qualifikationstatbestände der Körperverletzung durch die Beibringung von gesundheitsschädlichen Stoffen (§ 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB) sowie mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung (§ 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB) von der Strafverfolgung aus. Mit Blick auf die Vorstellung der Angeklagten, die Gesundheit ihres neugeborenen Kindes durch die Gabe der von ihr erschlichenen verschreibungspflichtigen Impfstoffe zu fördern, steht insoweit zumindest die subjektive Tatseite in Zweifel.

2. Im verbleibenden Umfang weist der Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten auf. In den Fällen II. 3. der Urteilsgründe (Anklageziffern 3 bis 16) liegen 14 Taten der gefährlichen Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB vor, denn die jeweils verwendete Spritze stellte ein gefährliches Werkzeug dar.

Die Verfolgungsbeschränkung in den Fällen II. 2. der Urteilsgründe (Anklageziffern 1 und 2) zieht die Änderung des Schuldspruchs nach sich. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, da sich die Angeklagte gegen den geänderten und ohnehin von der zugelassenen Anklage umfassten Schuldvorwurf nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.

3. Die Schuldspruchänderung und die weitere Beschränkung entziehen dem Strafausspruch die Grundlage. Die Strafkammer hat die tateinheitliche Verwirklichung der von der Verfolgung ausgenommenen Gesetzesverletzungen bei der Bemessung der Einzelstrafen strafschärfend berücksichtigt.

Der Gesamtstrafenausspruch hält rechtlicher Nachprüfung auch für sich nicht stand. Die Strafkammer hat es rechtsfehlerhaft unterlassen zu prüfen, ob und inwieweit mit der viermonatigen Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Herne-Wanne vom 13. Dezember 2018, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt ist, eine nachträgliche Gesamtstrafe nach § 55 StGB zu bilden ist. Die mögliche Bildung einer solchen Gesamtstrafe darf grundsätzlich nicht dem Beschlussverfahren nach § 460 StPO überlassen bleiben (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juli 2007 - 4 StR 293/07 Rn. 2). Den unklaren Feststellungen ist nicht zu entnehmen, ob der Verurteilung eine Zäsurwirkung nach den im Mai 2018 begangenen Taten zu II. 2. der Urteilsgründe zukommt - was bei einem Berufungsurteil über die Schuld- oder Straffrage zu verneinen sein könnte (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juli 2018 - 3 StR 245/18 Rn. 7 mwN) - und ob daher zwei Gesamtstrafen zu bilden gewesen wären.

Insbesondere für diesen Fall wird das neue Tatgericht sein Augenmerk ggf. auch auf das Verschlechterungsverbot zu richten haben. Der nachträglichen Gesamtstrafenbildung steht es als solches nicht entgegen, auch wenn hierdurch die Strafaussetzung bei der gesamtstrafenfähigen Strafe entfällt (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Januar 2016 - 3 StR 478/15 Rn. 2 mwN). Jedoch darf das neue Gesamtstrafübel - unter Abzug der einzubeziehenden Strafe - nicht über dem des Urteils im ersten Rechtsgang liegen (vgl. KK-StPO/Paul, 8. Aufl., § 331 Rn. 3 mwN).

HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 514

Bearbeiter: Karsten Gaede/Julia Heß