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HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 320

Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 430/22, Beschluss v. 19.01.2023, HRRS 2023 Nr. 320


BGH 4 StR 430/22 - Beschluss vom 19. Januar 2023 (LG Dortmund)

Zurückweisung der Gegenvorstellung; Anhörungsrüge.

§ 356a StPO

Entscheidungstenor

Die Gegenvorstellung des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 22. November 2022 wird zurückgewiesen.

Gründe

Der Senat hat mit Beschluss vom 22. November 2022 die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 12. Mai 2022 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Verurteilte mit einer als „Beschwerde“ bezeichneten Eingabe vom 4. Januar 2023, mit der er Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens behauptet und einen abweichenden Sachverhalt schildert.

Die Eingabe ist als Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Senats vom 22. November 2022 auszulegen. Eine Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO enthält das Schreiben des Verurteilten nicht, denn er macht keinen Gehörsverstoß des Senats im Revisionsverfahren geltend, sondern behauptet unter Hinweis auf eine fehlerhafte Übersetzung in erster Instanz und unter eigener Würdigung einzelner Beweismittel einen anderen Ablauf der Tat. Die Anhörungsrüge wäre im Übrigen auch verfristet.

Der Gegenvorstellung bleibt der Erfolg versagt. Gegen den angegriffenen Beschluss, mit dem der Senat die Revision des Verurteilten verworfen hat, ist ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig (§ 304 Abs. 4 Satz 1 StPO). Das Revisionsgericht kann diese Entscheidung, mit der es die Rechtskraft des tatrichterlichen Urteils herbeigeführt hat, weder aufheben noch ändern (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Juli 2022 - 4 StR 499/21; Beschluss vom 20. Mai 2021 ‒ 3 StR 420/20 mwN).

HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 320

Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede