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HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 845

Bearbeiter: Karsten Gaede/Julia Heß

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 499/21, Beschluss v. 07.07.2022, HRRS 2022 Nr. 845


BGH 4 StR 499/21 - Beschluss vom 7. Juli 2022 (LG Bielefeld)

Gegenvorstellung gegen einen nach § 349 Abs. 2 StPO ergangenen Beschluss.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Gegenvorstellung des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 21. Juni 2022 wird zurückgewiesen.

Gründe

Der Senat hat mit Beschluss vom 21. Juni 2022 die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 29. Juli 2021 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Verurteilte mit einer am 5. Juli 2022 bei dem Senat eingegangenen, als „Beschwerde/Widerspruch“ bezeichneten Eingabe, mit der er Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens behauptet.

1. Die Eingabe ist als Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Senats vom 21. Juni 2022 auszulegen. Eine Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO enthält das Schreiben des Verurteilten nicht, denn er macht keinen Gehörsverstoß des Senats im Revisionsverfahren geltend, sondern wendet sich ausschließlich gegen das Prozessverhalten des Landgerichts und der Staatsanwaltschaft.

2. Der Gegenvorstellung bleibt der Erfolg versagt. Gegen den angegriffenen Beschluss, mit dem der Senat die Revision des Verurteilten verworfen hat, ist ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig (§ 304 Abs. 4 Satz 1 StPO). Das Revisionsgericht kann diese Entscheidung, mit der es die Rechtskraft des tatrichterlichen Urteils herbeigeführt hat, weder aufheben noch ändern (BGH, Beschluss vom 20. Mai 2021 - 3 StR 420/20 mwN).

HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 845

Bearbeiter: Karsten Gaede/Julia Heß