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HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 1237

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 271/20, Beschluss v. 08.10.2020, HRRS 2020 Nr. 1237


BGH 4 StR 271/20 - Beschluss vom 8. Oktober 2020 (LG Zweibrücken)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten K. gegen das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 25. November 2019 wird

a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 6. der Urteilsgründe wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln verurteilt worden ist. Im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;

b) das vorgenannte Urteil dahingehend abgeändert, dass der Angeklagte K. wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt ist.

2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten K. und die Revisionen der Angeklagten A. und Kh. werden verworfen.

3. Der Angeklagte K. hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen; die Angeklagten A. und Kh. tragen die Kosten ihrer Rechtsmittel.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten K. wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln „in nicht geringer Menge“ und unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren, den Angeklagten A. wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und den Angeklagten Kh. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in drei Fällen, davon in einem Fall mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie wegen unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Außerdem hat es gegen den Angeklagten Kh. eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die Revision des Angeklagten K. führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Teileinstellung und einer Änderung des Strafausspruchs; im Übrigen ist sie unbegründet. Die Revisionen der Angeklagten A. und Kh. bleiben ohne Erfolg.

1. Der Senat hat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte K. im Fall II. 6 der Urteilsgründe wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln verurteilt worden ist. Dies hat eine Änderung des Schuldspruchs zur Folge. Die für die Tat II. 2 der Urteilsgründe (bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln) festgesetzte Einzelstrafe von drei Jahren und neun Monaten Freiheitsstrafe bleibt damit als einzige Strafe bestehen.

2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten K. und die Revisionen der Angeklagten A. und Kh. sind unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

a) Der Senat entnimmt dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe, dass die Strafkammer dem Angeklagten A. bei der Strafzumessung im Fall II. 1 der Urteilsgründe auch gutgebracht hat, dass die mit Unterstützung des Angeklagten von dem anderweitig verfolgten Al. der Vertrauensperson der Polizei verkauften Betäubungsmittel sichergestellt wurden (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Februar 2018 - 3 StR 629/17 Rn. 5; Beschluss vom 5. Juni 2013 ? 4 StR 169/13, NStZ 2013, 662).

b) Soweit die Strafkammer bei der Strafzumessung im Fall II. 2 der Urteilsgründe in rechtlich bedenklicher Weise zum Nachteil der Angeklagten auch darauf abgehoben hat (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juni 2017 - 3 StR 97/17 Rn. 13 mwN), dass Amphetamin dem mittleren Gefährlichkeitsbereich zuzuordnen ist, vermag der Senat mit Blick auf die Gesamtheit der Strafzumessungserwägungen auszuschließen, dass die Bemessung der Strafen hierauf beruht (vgl. BGH, Beschluss vom 3. April 2002 - 2 StR 84/02). Denn in den Urteilsgründen wird insoweit ein Zusammenhang mit der den Angeklagten zu Recht angelasteten erheblichen Überschreitung des Grenzwertes zur nicht geringen Menge hergestellt.

HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 1237

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner