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HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 1004

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 228/20, Beschluss v. 16.06.2020, HRRS 2020 Nr. 1004


BGH 4 StR 228/20 - Beschluss vom 16. Juni 2020 (LG Arnsberg)

Mehrere Straftaten eines Jugendlichen (Bestimmung der Einheitsjugendstrafe).

§ 31 Abs. 2 Satz 1 JGG

Leitsatz des Bearbeiters

Bei der Bestimmung der Einheitsjugendstrafe nach § 31 Abs. 2 Satz 1 JGG wird nicht lediglich die Strafe aus dem früheren noch nicht erledigten Urteil, sondern das Urteil als solches in die Bildung der Einheitsjugendstrafe übernommen. Dabei hat der Tatrichter eine neue, selbständige, von der früheren Beurteilung unabhängige einheitliche Rechtsfolgenbemessung für die früher und jetzt abgeurteilten Taten vorzunehmen. Ist in der einzubeziehenden Entscheidung bereits eine frühere Entscheidung einbezogen worden, sind sämtliche Entscheidungen unter Neubewertung zur Grundlage einer einheitlichen Sanktion zu machen.

Entscheidungstenor

1. Die Revision des Angeklagten M. gegen das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 10. Januar 2020 wird mit der Maßgabe verworfen, dass der Angeklagte wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, versuchter räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln unter Einbeziehung der Urteile des Amtsgerichts Werl vom 24. November 2017 (Az. 3 Ds 461/Js 38/17 - 85/17) und des Amtsgerichts Soest vom 15. August 2018 (20 Ls 310 Js 1064/17 - 34/18) zu einer Einheitsjugendstrafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt ist.

2. Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels aufzuerlegen (§ 74, § 109 Abs. 2 JGG).

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, versuchter räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln „unter Einbeziehung der Einheitsjugendstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Soest vom 15. August 2018 (20 Ls 310 Js 1064/17 - 34/18)“ zu einer Einheitsjugendstrafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt. Seine hiergegen gerichtete Revision führt zu einer Berichtigung des Urteilstenors. Im Übrigen ist sie unbegründet.

1. Der Schuldspruch weist keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler auf.

2. Auch der Strafausspruch kann im Ergebnis bestehen bleiben.

a) Allerdings hat das Landgericht bei der Bestimmung der Einheitsjugendstrafe ersichtlich übersehen, dass nach § 31 Abs. 2 Satz 1 JGG nicht lediglich die Strafe aus dem früheren noch nicht erledigten Urteil, sondern das Urteil als solches in die Bildung der Einheitsjugendstrafe übernommen wird. Dabei hat der Tatrichter eine neue, selbständige, von der früheren Beurteilung unabhängige einheitliche Rechtsfolgenbemessung für die früher und jetzt abgeurteilten Taten vorzunehmen. Ist in der einzubeziehenden Entscheidung bereits eine frühere Entscheidung einbezogen worden, sind sämtliche Entscheidungen unter Neubewertung zur Grundlage einer einheitlichen Sanktion zu machen (vgl. BGH, Beschluss vom 16. November 2016 - 2 StR 316/16, NStZ 2017, 539; Beschluss vom 15. Oktober 2015 - 2 StR 274/15 Rn. 5; Beschluss vom 21. Mai 2008 - 2 StR 162/08, NStZ 2009, 43; Schatz in Diemer/Schatz/Sonnen, JGG, 7. Aufl., § 31 Rn. 22, 39, 49 f. mwN). Stattdessen hat die Jugendkammer bei der Bestimmung der Einheitsjugendstrafe ausschließlich auf die neu festgestellten Taten abgestellt. Das rechtskräftige Urteil des Amtsgerichts Soest vom 15. August 2018 (ein Jahr und sechs Monate Einheitsjugendstrafe wegen gefährlicher Körperverletzung und Körperverletzung) und das dort einbezogene Urteil des Amtsgerichts Werl vom 24. November 2017 (neun Monate Jugendstrafe wegen Körperverletzung und Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Beleidigung) sowie die dort abgeurteilten Taten hat sie nur unter den Gesichtspunkten der früherer einschlägigen Straffälligkeit und des Bewährungsversagens in den Blick genommen.

b) Der Senat kann aber unter den hier gegebenen Umständen ausschließen, dass die Jugendkammer bei einer einheitlichen Rechtsfolgenbemessung im Sinne von § 31 Abs. 2 Satz 1 JGG und einer damit verbundenen Neubewertung der bereits abgeurteilten früheren Taten zu einer für den Angeklagten günstigeren Ahndung gelangt wäre. Denn aus den Ausführungen der Jugendkammer ergibt sich schon für sich ein erheblicher Erziehungsbedarf. Die früheren abgeurteilten Taten stehen zu den neuen Taten in einem engen Zusammenhang, der insbesondere durch die fortdauernde hohe Aggressionsbereitschaft des Angeklagten geprägt wird. Der Senat hat daher lediglich den Urteilstenor entsprechend den Anforderungen des § 31 Abs. 2 Satz 1 JGG berichtigt (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Januar 2018 - 5 StR 445/17).

HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 1004

Externe Fundstellen: StV 2020, 683

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner