hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 144

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 316/16, Beschluss v. 16.11.2016, HRRS 2017 Nr. 144


BGH 2 StR 316/16 - Beschluss vom 16. November 2016 (LG Stralsund)

Bildung einer Einheitsjugendstrafe (erforderliche von der früheren Beurteilung unabhängige einheitliche Rechtsfolgenbemessung auch für die früher abgeurteilten Taten); Strafzumessung (Doppelverwertungsverbot).

§ 31 Abs. 2 JGG; § 46 Abs. 1, Abs. 3 StGB

Leitsatz des Bearbeiters

Bei Anwendung von § 31 Abs. 2 JGG wird nicht lediglich die Strafe, sondern das Urteil in die Bildung der Einheitsjugendstrafe übernommen. Dabei hat der Tatrichter eine neue, selbständige, von der früheren Beurteilung unabhängige einheitliche Rechtsfolgenbemessung für die früher und jetzt abgeurteilten Taten vorzunehmen. Ist in der einzubeziehenden Entscheidung bereits eine frühere Entscheidung einbezogen worden, sind sämtliche Entscheidungen unter Neubewertung zur Grundlage einer einheitlichen Sanktion zu machen.

Entscheidungstenor

1. Auf die Revisionen der Angeklagten M. und P. wird das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 19. April 2016 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere als Jugendkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten P. wegen besonders schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und den Angeklagten M. unter Einbeziehung „der Strafe“ aus einer anderen Verurteilung wegen desselben Tatvorwurfs zu einer Einheitsjugendstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichteten Revisionen haben jeweils im Strafausspruch Erfolg; im Übrigen sind sie offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

1. Der Strafausspruch hinsichtlich des Angeklagten P. begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Das Landgericht hat zu seinen Lasten berücksichtigt, dass er bei der Begehung der Tat das Messer bei sich geführt und damit das Tatopfer bedroht habe. Damit beschreibt es allein den Tatvorwurf des besonders schweren Raubes gemäß § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB. Dies verstößt gegen § 46 Abs. 3 StGB und führt zur Aufhebung des Strafausspruchs, da der Senat nicht ausschließen kann, dass das Tatgericht ohne Berücksichtigung dieses Umstands zu einer geringeren Strafe gelangt wäre.

2. Auch der Strafausspruch hinsichtlich des Angeklagten M. hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Es ist zwar nicht zu beanstanden, dass die Jugendkammer die Verhängung einer Jugendstrafe gegen den Angeklagten für erforderlich erachtet hat. Sowohl schädliche Neigungen wie auch die Schwere der Schuld hat das Landgericht rechtsfehlerfrei angenommen. Hingegen begegnen die Ausführungen zur Höhe der Einheitsjugendstrafe durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Jugendkammer hat diese - wie sich dem Tenor der angefochtenen Entscheidung entnehmen lässt - „unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Stralsund - Zweigstelle Bergen - vom 14. Januar 2016 (35 Ls 20/15 jug.)" gebildet. Dies ist rechtsfehlerhaft.

Bei Anwendung von § 31 Abs. 2 JGG wird nicht lediglich die Strafe, sondern das Urteil in die Bildung der Einheitsjugendstrafe übernommen. Dabei hat der Tatrichter eine neue, selbständige, von der früheren Beurteilung unabhängige einheitliche Rechtsfolgenbemessung für die früher und jetzt abgeurteilten Taten vorzunehmen (BGHR JGG § 31 Abs. 2 Einbeziehung 4, 5). Ist - wie hier - in der einzubeziehenden Entscheidung bereits eine frühere Entscheidung einbezogen worden, sind sämtliche Entscheidungen unter Neubewertung zur Grundlage einer einheitlichen Sanktion zu machen (BGHR JGG § 31 Abs. 2 Einbeziehung 7). Daran fehlt es hier. Das Landgericht hat zwar im Rahmen der konkreten Strafbemessung berücksichtigt, dass der Angeklagte erheblich vorbestraft ist und unter laufender Bewährung stand. Es hat auch einleitend - ohne nähere Erläuterung, und im Widerspruch zur Tenorierung - das „Urteil“ des Amtsgerichts Stralsund - Zweigstelle Bergen - vom 14. Januar 2016 einbezogen. Gleichwohl lassen die Ausführungen der Jugendkammer besorgen, dass sie sich der Notwendigkeit, eine neue, selbständige Bewertung aller früher und jetzt abgeurteilten Taten vornehmen zu müssen, nicht bewusst war. Die Strafzumessungserwägungen beziehen sich lediglich auf die jetzt neu abzuurteilende Tat. Eine Auseinandersetzung mit den früheren Entscheidungen und ihrer Bedeutung für den Erziehungsbedarf lässt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen. Die „Einbeziehung“ des Urteils des Amtsgerichts Stralsund vom 14. Januar 2016 erfolgt lediglich formelhaft und erfasst zudem - obwohl geboten - auch nicht die in die genannte Entscheidung einbezogene frühere Verurteilung des Amtsgerichts Stralsund - Zweigstelle Bergen - vom 26. August 2014.

Der Senat kann - entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts - nicht ausschließen, dass der Strafausspruch auf dem dargelegten Rechtsfehler beruht. Zwar ergibt sich aus den Ausführungen der Jugendkammer ein erheblicher Erziehungsbedarf des Angeklagten, doch ist nicht von vornherein auszuschließen, dass bei der gebotenen Gesamtwürdigung der nach § 31 Abs. 2 Satz 1 JGG einzubeziehenden Vorahndungen auf eine geringere als die ausgesprochene Einheitsjugendstrafe erkannt worden wäre. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die jetzt abgeurteilte Tat nicht in einem engen zeitlichen und situativen Zusammenhang mit den Taten der einbezogenen Urteile steht, auch einen gänzlich anderen Tatvorwurf betrifft und deshalb eine differenzierte Bewertung der verschiedenen Straftaten des Angeklagten angezeigt gewesen wäre.

HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 144

Externe Fundstellen: NStZ 2017, 539; StV 2017, 716

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede