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HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 1059

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 117/20, Beschluss v. 09.09.2020, HRRS 2020 Nr. 1059


BGH 4 StR 117/20 - Beschluss vom 9. September 2020 (LG Oldenburg)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 4. November 2019 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht zulasten des Angeklagten berücksichtigt, er habe die gefährliche Körperverletzung auch in der Tatbestandsvariante des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB verwirklicht. Zwar ist nach den hierzu getroffenen Feststellungen zugunsten des Angeklagten davon auszugehen, dass der zu schweren Hirnverletzungen des Nebenklägers führende Schlag vor dem Hinzutreten des Angeklagten durch einen weiteren Täter in einem anderen Raum erfolgt ist, so dass dem Angeklagten diese bereits abgeschlossene Tatmodalität nicht nach den Grundsätzen der sukzessiven Mittäterschaft zugerechnet werden kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom 31. Januar 1997 - 2 StR 620/96; vom 12. Februar 1997 - 2 StR 28/97; vom 3. Juli 2018 - 4 StR 621/17; vom 10. April 2019 - 4 StR 102/19). Jedoch hat das Landgericht auch auf die durch den Angeklagten im Anschluss selbst ausgeführten Tritte gegen den ungeschützten Kopf des bewusstlos am Boden liegenden Nebenklägers abgestellt, die für sich genommen die Voraussetzungen einer das Leben gefährdende Behandlung erfüllen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Juli 2012 - 2 StR 60/12).

Der Senat kann - auch aufgrund des Verweises des Landgerichts auf eine Schadensvertiefung durch die selbst ausgeführten Tritte des Angeklagten - ausschließen, dass die rechtlich bedenklichen Erwägungen zur Zurechnung von Tatfolgen wegen sukzessiver Mittäterschaft zu einem durchgreifenden Rechtsfehler führen.

HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 1059

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner