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HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 866

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 621/17, Beschluss v. 03.07.2018, HRRS 2018 Nr. 866


BGH 4 StR 621/17 - Beschluss vom 3. Juli 2018 (LG Dortmund)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 8. Juni 2017 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Soweit das Landgericht bei der konkreten Strafzumessung zulasten beider Angeklagten unter anderem berücksichtigt hat, sie hätten tateinheitlich mit dem besonders schweren Raub eine gefährliche Körperverletzung in drei Tatbestandsvarianten (§ 224 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 4 und Nr. 5 StGB) verwirklicht, hält dies im Hinblick auf die Varianten Nr. 2 und Nr. 5 rechtlicher Nachprüfung nicht stand; denn nach den hierzu getroffenen Feststellungen des Landgerichts ist zu ihren Gunsten davon auszugehen, dass der zu der Kopfverletzung des Tatopfers führende Hammerschlag durch den Mitangeklagten B. bereits erfolgt war, bevor sie den Einsatz des Hammers wahrnahmen und billigten, so dass ihnen - im Rahmen des § 224 StGB - diese bereits abgeschlossene Tatmodalität nicht nach den Grundsätzen der sukzessiven Mittäterschaft zugerechnet werden kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. November 1993 - 2 StR 606/93, NStZ 1994, 123; vom 12. Februar 1997 - 2 StR 28/97, NStZ 1997, 272; vom 6. Juni 2018 - 5 StR 175/18, Rn. 5).

Jedoch kann der Senat in Anbetracht der bei beiden Angeklagten vorliegenden gewichtigen Strafschärfungsgründe sowie des Umstands, dass ihre Billigung des weiteren Einsatzes des Hammers durch den Mitangeklagten B. jedenfalls eine versuchte gefährliche Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 5, § 22 StGB umfasste, und mit Blick darauf, dass die festgesetzten Strafen nahe an der Untergrenze des rechtsfehlerfrei angewandten Strafrahmens des § 250 Abs. 2 StGB liegen, ausschließen, dass das Landgericht ohne diese unzutreffende Strafzumessungserwägung auf niedrigere Strafen erkannt hätte.

HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 866

Externe Fundstellen: StV 2019, 811

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner