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HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 826

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 74/19, Beschluss v. 04.12.2019, HRRS 2020 Nr. 826


BGH 4 StR 74/19 - Beschluss vom 4. Dezember 2019 (LG Bochum)

Unerlaubtes Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme im Betäubungsmittelrecht); Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes oder der Sachlage (Erweiterung der Hinweispflicht).

§ 25 StGB; § 26 StGB; § 27 StGB; § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG; § 265 Abs. 1 StPO; § 265 Abs. 2 Nr. 3 StPO

Leitsatz des Bearbeiters

Durch § 265 Abs. 2 Nr. 3 StPO in der seit dem 24. August 2017 geltenden Fassung ist die Hinweispflicht des § 265 Abs. 1 StPO auf Fälle erweitert worden, in denen sich in der Hauptverhandlung die Sachlage gegenüber der Schilderung des Sachverhalts in der zugelassenen Anklage ändert und dies zur genügenden Verteidigung vor dem Hintergrund des Gebots rechtlichen Gehörs und des Grundsatzes des fairen Verfahrens einen Hinweis erforderlich macht. Der Gesetzgeber hat dabei an die Rechtsprechung angeknüpft, wonach eine Veränderung der Sachlage eine Hinweispflicht auslöst, wenn sie in ihrem Gewicht einer Veränderung eines rechtlichen Gesichtspunkts gleichsteht. Hiernach bestehen Hinweispflichten auf eine geänderte Sachlage bei einer wesentlichen Veränderung des Tatbildes beispielsweise betreffend die Tatzeit, den Tatort, das Tatobjekt, die Tatrichtung, die Person eines Beteiligten oder bei der Konkretisierung einer im Tatsächlichen ungenauen Fassung des Anklagesatzes.

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 15. Juni 2018

a) im Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagte im Fall IV 1 a) Tat 2 der Urteilsgründe der Anstiftung zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist;

b) mit den Feststellungen aufgehoben aa) in den Fällen IV 1

c) und IV 2 (2) der Urteilsgründe; bb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Anstiftung zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen und wegen Betruges in zwei Fällen, davon in einem Fall „in vierfacher gleichartiger Tateinheit“, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 5.000 Euro angeordnet; von den Vorwürfen zweier weiterer Betäubungsmittelstraftaten und eines weiteren Betrugs hat es die Angeklagte freigesprochen. Ihre auf Verfahrensrügen und die Sachrüge gestützte Revision hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

I.

1. Tatkomplex:

Nach den Feststellungen des Landgerichts war die Angeklagte eng mit dem gesondert Verurteilten W. befreundet, der als „Deutschland-Chef“ einer international agierenden Tätergruppierung daran mitwirkte, dass mittels ständig neu angeworbener Kuriere hochreines Kokain im zweistelligen Kilogrammbereich auf dem Luftweg aus Brasilien nach Deutschland geschmuggelt und anschließend in die Niederlande und in die Türkei weiterbefördert wurde.

Im Herbst 2014 warb die Angeklagte den gesondert Verurteilten We., mit dem sie ebenfalls eng befreundet war, als Drogenkurier an, nachdem W. ihr erklärt hatte, dass er einen neuen Kurier für das Einschmuggeln von Kokain aus Brasilien nach Deutschland benötige. Sie machte We. mit W. bekannt und teilte ihm gemeinsam mit W. mit, er könne gegen ein Entgelt von 8.000 Euro Kokain auf dem Luftweg von Brasilien nach Deutschland bringen. We. erklärte sich hierzu bereit. Die Angeklagte übergab ihm von W. gebuchte Flugtickets, unterstützte ihn bei der Buchung eines Hotels in Brasilien und brachte ihn am Abflugtag mit ihrem Pkw zum Düsseldorfer Flughafen. Am 15. Oktober 2014 kehrte We. mit 12,5 Kilogramm hochreinen Kokains, in Obstkonservendosen verpackt, nach Deutschland zurück. Die Angeklagte holte ihn am Flughafen ab, packte gemeinsam mit ihm die mit Kokain gefüllten Dosen aus und beförderte sie zur Tarnung zusammen mit Suppendosen in Tüten im Kofferraum ihres Fahrzeugs. Sodann trafen sich beide in Duisburg mit W., der das Fahrzeug der Angeklagten übernahm und das Kokain in die Niederlande brachte. Die Angeklagte erhielt später von W. für die Vermittlung des Zeugen We. eine Provision von 5.000 Euro (Fall IV 1 a) Tat 2 der Urteilsgründe).

Am 27. Oktober 2014 brachten W. und We. gemeinsam insgesamt 1,6 Kilogramm Kokain, das der in Amsterdam ansässige O. ihnen beschafft hatte, auf dem Luftweg von Amsterdam nach Istanbul, wo es gewinnbringend weiterverkauft werden sollte. Wie zuvor vereinbart, holte die Angeklagte W. und We. mit ihrem Pkw nach deren Rückkehr am Flughafen Amsterdam ab und fuhr W. zur Übergabe des in Istanbul für die Drogen erhaltenen Geldes zu O. (Fall IV 1 c) der Urteilsgründe).

2. Tatkomplex:

In den Jahren 2015 und 2016 war die Angeklagte Vorstandsmitglied eines gemeinnützigen Vereins „F. e.V.“, der sich die Betreuung sozial benachteiligter Menschen zum Ziel gesetzt hatte und im Wesentlichen durch Gelder des L. getragen wurde. Das Bewilligungsverfahren sah vor, dass der Verein hilfsbedürftige Personen, die etwa wegen drohender Obdachlosigkeit oder Schwierigkeiten im Umgang mit Behörden eine Betreuung durch den Verein wünschten, bei der Stadt B., die vom L. mit der Durchführung des Prüfverfahrens beauftragt war, vorstellte. Die Angeklagte nutzte ab Ende März 2015 dieses Bewilligungsverfahren zur Beschaffung von Geldern für den Verein F. aus, indem sie „Fake-Klienten“ - Personen, die tatsächlich nicht hilfsbedürftig waren oder keine Hilfe durch den Verein F. wünschten - gewann und die ihnen bewilligten Betreuungsgelder des L. für den Verein vereinnahmte, ohne die vereinbarte Gegenleistung zu erbringen. Hierbei wirkte sie mit dem Zeugen We. zusammen.

Auf Anweisung der Angeklagten gewann der Zeuge We. in der Folgezeit weitere „Fake-Klienten“ für den Verein. Zunächst veranlasste er den mit ihm befreundeten Zeugen G., am 25. Juni 2015 gegenüber einer städtischen Angestellten unzutreffende Angaben über seine Lebenssituation und über seine Bereitschaft zu machen, Fachleistungsstunden des Vereins F. in Anspruch zu nehmen. Tatsächlich hatte der Zeuge G. kein Interesse an den Leistungen des Vereins und nahm solche auch nicht in Anspruch. Aufgrund seiner unzutreffenden Angaben zahlte der L. einen Betrag von 7.693,56 Euro aus, der über die Stadt B. dem Verein zufloss.

Auf We. Veranlassung unterzeichnete am 15. September 2015 der Zeuge H., der zu einem früheren Zeitpunkt Fachleistungsstunden des Vereins F. in Anspruch genommen hatte, nunmehr aber keine Hilfe mehr benötigte, einen Antrag auf Verlängerung der Leistungen für weitere sechs Monate. Dem lag zugrunde, dass We. dem Zeugen H. vorgespiegelt hatte, dieser Antrag bedeute lediglich, dass sich der Zeuge H. im Fall erneuter Hilfsbedürftigkeit erneut an den Verein F. wenden könne. Tatsächlich war nicht beabsichtigt, weitere Betreuungsleistungen für den Zeugen H. zu erbringen; solche erfolgten in der Folgezeit auch nicht mehr. Aufgrund des unzutreffenden Verlängerungsantrags zahlte der L. einen Betrag von 6.718,32 Euro aus.

Weiter veranlasste der Zeuge We. die Zeugin Z., am 29. September 2015 bei der Stadt die Übernahme der Kosten für ambulant betreutes Wohnen durch den Verein F. zu beantragen. Aufgrund ihrer Angaben zahlte der L. einen Betrag von 5.458,64 Euro aus. Wie von We. beabsichtigt, erbrachte der Verein gegenüber der Zeugin Z. keinerlei Betreuungsleistungen.

Schließlich fungierte der Zeuge We. selbst als „Fake-Klient“ und beantragte am 15. Oktober 2015 unter wahrheitswidriger Angabe seiner fortbestehenden Hilfsbedürftigkeit und seines Wunsches, Betreuungsleistungen durch den Verein in Anspruch zu nehmen, die Verlängerung der ihm gewährten Leistungen. Daraufhin bewilligte der L. mit Bescheid vom 8. Dezember 2015 weitere Leistungen in Höhe von 6.718,32 Euro und zahlte diesen Betrag aus (Fall IV 2 (2) der Urteilsgründe).

II.

Die Revision der Angeklagten hat teilweise Erfolg. Sie führt zu einer Schuldspruchänderung im Fall IV 1 a) Tat 2 und zur Aufhebung des Urteils in den Fällen IV 1 c) und IV 2 (2) der Urteilsgründe sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

1. Der Schuldspruch im Fall IV 1 a) Tat 2 der Urteilsgründe („Fall 2 des Kokain-Komplexes“) hält sachlich-rechtlicher Überprüfung zum Teil nicht stand.

a) Das Landgericht hat diese Tat als unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG) in Tateinheit mit Anstiftung zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG i.V.m. § 26 StGB) gewürdigt. Mit Blick auf das Handeltreiben ist die Strafkammer von einer täterschaftlichen Begehung durch die Angeklagte ausgegangen; diese ergebe sich aus der festgestellten Vermittlung des Zeugen We. als Drogenkurier an den Zeugen W. durch die Angeklagte sowie aus ihrer Beteiligung an den Vor- und Nachbereitungen der Brasilienreise des Zeugen We. .

b) Während die Verurteilung der Angeklagten wegen Anstiftung zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG i.V.m. § 26 StGB keinen rechtlichen Bedenken begegnet, hält die Annahme des Landgerichts, die Angeklagte habe sich tateinheitlich hierzu eines (täterschaftlichen) unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG schuldig gemacht, rechtlicher Prüfung nicht stand.

aa) Für die Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme gelten auch im Betäubungsmittelrecht die Grundsätze des allgemeinen Strafrechts. Beschränkt sich die Beteiligung des Täters am Handeltreiben mit Betäubungsmitteln auf einen Teilakt des Umsatzgeschäfts, so kommt es nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedenfalls nicht allein oder entscheidend darauf an, welches Maß an Selbständigkeit und Tatherrschaft der Beteiligte hinsichtlich dieses isolierten Teilakts innehat. Abzustellen ist vielmehr darauf, welche Bedeutung der konkreten Beteiligungshandlung im Rahmen des Gesamtgeschäfts zukommt (vgl. BGH, Urteile vom 5. Mai 2011 - 3 StR 445/10, StV 2012, 287, 288; vom 28. Februar 2007 - 2 StR 516/06, BGHSt 51, 219, 221; Beschlüsse vom 22. August 2012 - 4 StR 272/12, NStZ-RR 2012, 375; vom 7. August 2008 - 3 StR 326/07, NStZ 2008, 40). Maßgeblich sind insoweit insbesondere der Grad des eigenen Interesses am Erfolg, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille dazu, so dass Durchführung und Ausgang der Haupttat maßgeblich auch vom Willen des Tatbeteiligten abhängen (vgl. BGH, Urteil vom 14. Dezember 2006 - 4 StR 421/06, NStZ 2007, 288; Beschluss vom 25. April 2007 - 1 StR 156/07, NStZ 2007, 531; Beschluss vom 28. Oktober 2010 - 3 StR 324/10).

bb) Hieran gemessen wird eine täterschaftliche Begehung des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge durch die Angeklagte von den Feststellungen nicht belegt. Ihre Tätigkeit beschränkte sich darauf, dem Zeugen W. auf dessen Initiative hin einen Drogenkurier vorzuschlagen, sodann - gemeinsam mit W. - den Zeugen We. einzuweisen und diesen bei den Vor- und Nachbereitungen seiner Brasilienreise zu unterstützen; damit beschränkten sich ihre Handlungsspielräume auf die Auswahl des Kuriers sowie auf dessen Unterstützung bei dem Transport der Drogen. Sie hatte indes weder Einfluss auf Art und Menge der zu transportierenden Betäubungsmittel noch konnte sie bestimmen, ob und wann ein Transport stattfindet; das Landgericht hat vielmehr ausdrücklich festgestellt, dass die Angeklagte selbst auf die Durchführung der von dem Zeugen We. vorgenommenen Kurierreise „keinerlei Einflussmöglichkeit“ hatte, weil „dessen einziger Ansprechpartner nach Reiseantritt der Zeuge W. und gerade nicht die Angeklagte war“ (UA S. 45). Auch an der Preisgestaltung und den Zahlungsströmen war sie nicht beteiligt. Insgesamt kam daher ihrer Beteiligung für das Gesamtgeschäft des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln keine maßgebliche Bedeutung zu.

c) Da im Fall der Aufhebung und Zurückverweisung der Sache ergänzende Feststellungen, die die Annahme eines täterschaftlichen Handeltreibens der Angeklagten belegen würden, nicht zu erwarten sind, ändert der Senat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO den Schuldspruch auf die nach den Feststellungen vorliegende Anstiftung zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ab. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil auszuschließen ist, dass sich die Angeklagte insoweit wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.

d) Auf die für diese Tat verhängte Einzelstrafe bleibt die Schuldspruchänderung ohne Auswirkungen, weil der Strafrahmen sich nicht ändert und das Landgericht die mittäterschaftliche Begehung des tateinheitlich verwirklichten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nicht strafschärfend berücksichtigt hat.

2. Keinen Bestand hat die Verurteilung der Angeklagten im Fall IV 1 c) der Urteilsgründe („Fall 3 des Kokain-Komplexes“).

a) Das Landgericht hat die Angeklagte in diesem Fall einer Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG i.V.m. § 27 StGB schuldig gesprochen. Als Beihilfehandlung hat es gewertet, dass die Angeklagte die Zeugen W. und We. nach deren Rückkehr aus Istanbul, wo sie Kokain verkauft hatten, in Kenntnis dieser Umstände vom Flughafen in Amsterdam abholte und W. sodann zur Geldübergabe zu dessen Auftraggeber O. in Amsterdam fuhr. Das Landgericht hat hierzu ausgeführt, der Strafbarkeit wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln stehe nicht entgegen, dass sich die Angeklagte erst im Tatstadium zwischen der Vollendung der Haupttat und ihrer Beendigung, die erst mit der Übergabe des Geldes an den Hintermann des Betäubungsmittelgeschäfts eintrete, an ihr beteiligt habe.

b) Dies hält sachlich-rechtlicher Überprüfung nicht stand. Denn die Strafkammer hat nicht erkennbar berücksichtigt, dass die von ihr angenommene Beihilfehandlung der Angeklagten im Ausland stattfand, und nicht erörtert, ob deutsches Strafrecht überhaupt auf diese Handlung Anwendung findet.

Zwar liegt kein Fall des § 6 Nr. 5 StGB vor, weil es an einer Mitwirkung am Vertrieb von Betäubungsmitteln im Sinne dieser Vorschrift fehlt (vgl. BGH, Beschluss vom 3. November 2010 ? 2 StR 201/11 Rn. 5), möglich ist aber, dass deutsches Strafrecht gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 1 StGB anwendbar ist. Dem steht nicht schon entgegen, dass es sich bei der in Rede stehenden Handlung der Angeklagten um keine täterschaftlich begangene Tat, sondern lediglich um eine Beihilfe handelt; denn „Täter“ im Sinne dieser Vorschrift ist auch derjenige, der sich im Sinne der §§ 26, 27 StGB an einer fremden Straftat beteiligt (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Juli 2018 - StB 4/18 Rn. 17; Ambos in MüKo-StGB, 3. Aufl., § 5 Rn. 6 und § 7 Rn. 32; Eser/Weißer in Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl., § 3 Rn. 4a; Werle/Jeßberger in LK-StGB, 13. Aufl., § 7 Rn. 81 und § 5 Rn. 21 ff.).

Die Anwendbarkeit deutschen Strafrechts nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 StGB setzt aber in der hier in Betracht kommenden Variante der Vorschrift weiter voraus, dass die Tat auch am Tatort mit Strafe bedroht ist. Hierzu verhält sich das angefochtene Urteil nicht. Es versteht sich auch nicht von selbst, dass nach niederländischem Recht eine Handlung strafbar ist, durch die der Täter eines Betäubungsmittelgeschäfts zu einem Zeitpunkt unterstützt wird, der erst nach Vollendung des eigentlichen Handelsgeschäfts liegt. Der Senat sieht keinen Anlass, von sich aus die Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts zu klären; denn das Tatgericht ist verpflichtet, die Verfahrensvoraussetzungen zu prüfen und in den Urteilsgründen so darzulegen, dass sie vom Revisionsgericht nachgeprüft werden können (vgl. BGH, Urteile vom 23. Mai 2018 - 4 StR 601/18, NStZ 2020, 235; vom 8. März 2012 - 4 StR 629/11, NStZ-RR 2012, 247, 248; vom 19. Oktober 2010 - 1 StR 266/10, BGHSt 56, 6, 8).

c) Der Schuldspruch wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge kann auch keinen Bestand haben, wenn für die Beihilfehandlung der Angeklagten nicht - wie vom Landgericht angenommen - auf ihren Fahrdienst nach Rückkehr der Zeugen W. und We. aus Istanbul abgestellt wird, sondern auf ihre zuvor erfolgte Vereinbarung mit den beiden Zeugen, sie am Flughafen in Amsterdam abzuholen. Zwar könnte sich diese Vereinbarung als eine psychische Beihilfe durch die Angeklagte darstellen; aber auch mit Blick auf diese Handlung lässt sich dem Urteil nicht entnehmen, ob sie im Inland oder im Ausland erfolgte.

3. Der Schuldspruch im Fall IV 2 (2) der Urteilsgründe (Tat 2 des „F. -Komplexes“) unterliegt ebenfalls der Aufhebung. Insoweit dringt eine Verfahrensrüge durch, mit der die Angeklagte einen Verstoß gegen § 265 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3 StPO geltend macht.

a) Der Rüge liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde:

Mit der unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklageschrift wurden der Angeklagten unter anderem vier Fälle des mittäterschaftlich begangenen Betrugs vorgeworfen. Ihr wurde zur Last gelegt, gemeinsam mit dem Zeugen We. die „Fake-Klienten“ angeworben und selbst Täuschungshandlungen gegenüber den Behörden vorgenommen zu haben. Mit der am 14. Hauptverhandlungstag unverändert einbezogenen Nachtragsanklage wurden ihr zwei weitere gleichartige Betrugstaten vorgeworfen. Ein Hinweis zu dem von der Anklage und der Nachtragsanklage abweichenden Tatgeschehen und zu einer anderen Bewertung der Betrugsvorwürfe erfolgte in der Hauptverhandlung nicht. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrem Schlussvortrag, die Angeklagte entsprechend den Anklagevorwürfen in diesem Tatkomplex wegen sechs selbständigen Betrugstaten zu verurteilen.

b) Mit der Verfahrensrüge beanstandet die Revision, die Strafkammer habe entgegen § 265 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 StPO keinen rechtlichen Hinweis darauf erteilt, dass abweichend von der Anklage und der Nachtragsanklage als Anknüpfungspunkt für die Tathandlung der Angeklagten - anstelle einer jeweils gemeinsam mit dem Zeugen We. begangenen aktiven Einwirkung auf die „Fake-Klienten“ und die zuständige Mitarbeiterin der Stadt B. - eine „Dienstanweisung“ der Angeklagten an den Zeugen We. und damit die Annahme eines (uneigentlichen) Organisationsdelikts in Betracht kämen. Die Angeklagte habe bis zuletzt darauf vertrauen dürfen, dass sie sich nur gegen die Anklagevorwürfe zu verteidigen habe. Das Landgericht hätte auf seine geänderte Sichtweise hinweisen müssen, um der Angeklagten die Möglichkeit zu geben, ihre Verteidigung hierauf einzurichten und insbesondere auf die Frage einzugehen, ob es eine solche „Dienstanweisung“ der Angeklagten an den Zeugen We. gegeben habe.

c) Die zulässig erhobene Verfahrensbeanstandung ist auch begründet. Die Verfahrensweise der Strafkammer ist mit § 265 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3 StPO nicht vereinbar.

aa) Durch § 265 Abs. 2 Nr. 3 StPO in der seit dem 24. August 2017 geltenden Fassung (eingeführt durch das Gesetz vom 17. August 2017, BGBl. I S. 3202) ist die Hinweispflicht des § 265 Abs. 1 StPO auf Fälle erweitert worden, in denen sich in der Hauptverhandlung die Sachlage gegenüber der Schilderung des Sachverhalts in der zugelassenen Anklage ändert und dies zur genügenden Verteidigung vor dem Hintergrund des Gebots rechtlichen Gehörs und des Grundsatzes des fairen Verfahrens einen Hinweis erforderlich macht. Der Gesetzgeber hat dabei an die Rechtsprechung angeknüpft, wonach eine Veränderung der Sachlage eine Hinweispflicht auslöst, wenn sie in ihrem Gewicht einer Veränderung eines rechtlichen Gesichtspunkts gleichsteht (vgl. BTDrucks. 18/11277, S. 37 unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 20. November 2014 - 4 StR 234/14). Hiernach bestehen Hinweispflichten auf eine geänderte Sachlage bei einer wesentlichen Veränderung des Tatbildes beispielsweise betreffend die Tatzeit, den Tatort, das Tatobjekt, die Tatrichtung, die Person eines Beteiligten oder bei der Konkretisierung einer im Tatsächlichen ungenauen Fassung des Anklagesatzes (vgl. BGH, Urteile vom 24. Juli 2019 - 1 StR 185/19, NStZ 2020, 97, 98; vom 9. Mai 2019 - 1 StR 688/18, StV 2019, 818, 819 mwN).

bb) Nach diesen Maßstäben war hier ein Hinweis geboten; denn im Hinblick auf den als Fall IV 2 (2) der Urteilsgründe festgestellten Betrug in vierfacher gleichartiger Tateinheit, der die Anklagefälle 7, 8 und 9 sowie den Fall 2 der Nachtragsanklage umfasst, gehen die Urteilsgründe von einer wesentlich anderen Sach- und Rechtslage als die Anklage und die Nachtragsanklage aus.

So wurde in der Anklageschrift sowie der Nachtragsanklage der Vorwurf einzelner Betrugstaten durch die Angeklagte in tatsächlicher Hinsicht damit begründet, sie sei bei der jeweiligen Antragstellung durch die „Fake-Klienten“ selbst anwesend gewesen und habe an den Täuschungshandlungen gegenüber den zuständigen Mitarbeiterinnen der Stadt B. und des L. unmittelbar mitgewirkt. Demgegenüber geht das Landgericht in den Urteilsgründen bezüglich der von Fall IV 2 (2) der Urteilsgründe umfassten Einzeltaten (Anklagefälle 7, 8 und 9 sowie Fall 2 der Nachtragsanklage) davon aus, in diesen vier Fällen seien die Täuschungshandlungen gegenüber den Behörden nicht unmittelbar durch die Angeklagte selbst, sondern durch den Zeugen We. erfolgt, der hierbei aufgrund einer Dienstanweisung der Angeklagten gehandelt habe; die Angeklagte habe in diesen Fällen „im Hintergrund“ gewirkt und „die Fäden des Geschehens lenkend in den Händen“ gehalten, indem sie We. „die generelle Anweisung erteilte, die Fake-Klienten zu beschaffen“. Die Strafkammer hat dies als uneigentliches Organisationsdelikt gewertet. Damit unterscheiden sich der im Urteil festgestellte Sachverhalt und infolge dessen die dort vorgenommene konkurrenzrechtliche Würdigung wesentlich vom Inhalt der Anklage und der Nachtragsanklage, was der Strafkammer Anlass zu einem entsprechenden Hinweis hätte geben müssen.

Ein solcher Hinweis auf die geänderte Tatsachengrundlage war auch zur genügenden Verteidigung erforderlich. Denn während die Angeklagte aufgrund der Anklage und der Nachtragsanklage darauf vertrauen durfte, sie müsse sich gegen den Vorwurf eigener Täuschungshandlungen verteidigen, hätte erst der unterbliebene Hinweis ihr ermöglicht, sich gegen den Vorwurf zu verteidigen, der Zeuge We. habe bei der Gewinnung weiterer „Fake-Klienten“ aufgrund einer von ihr erteilten „Dienstanweisung“ gehandelt.

d) Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Verurteilung der Angeklagten im Fall IV 2 (2) der Urteilsgründe auf dem unterbliebenen rechtlichen Hinweis beruht.

4. Die Aufhebung der Fälle IV 1 c) und IV 2 (2) der Urteilsgründe zieht die Aufhebung der Gesamtstrafe nach sich.

5. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

a) Die beiden weiteren Verfahrensbeanstandungen dringen nicht durch. Mit Blick auf die Rüge einer Verletzung der §§ 172, 174 GVG merkt der Senat ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts an, dass diese Verfahrensbeanstandung in zulässiger Weise erhoben, jedoch unbegründet ist, weil ein Ermessensfehler durch das Landgericht nicht vorliegt.

b) Auch mit der Sachrüge zeigt die Revision keinen weiteren durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten auf. Zwar ist bei den ausgeurteilten Betäubungsmittelstraftaten die jeweilige Wirkstoffmenge nicht ausreichend belegt; aufgrund der von der Strafkammer für glaubhaft erachteten Bekundungen des Zeugen W., dass es sich jeweils um „hochreines“ Kokain handelte, und den festgestellten Mengen dieses Betäubungsmittels im Kilogrammbereich bestehen jedoch keine Zweifel daran, dass der Grenzwert der nicht geringen Menge von 5 Gramm Kokain-Hydrochlorid jeweils deutlich überschritten war, so dass eine Beeinflussung des Schuld- und des Strafausspruchs durch diesen rechtlichen Mangel ausgeschlossen werden kann.

HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 826

Externe Fundstellen: StV 2021, 643

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner