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HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 5

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 324/10, Beschluss v. 28.10.2010, HRRS 2011 Nr. 5


BGH 3 StR 324/10 - Beschluss vom 28. Oktober 2010 (LG Osnabrück)

Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln; Aufklärungshilfe (sicherere Grundlage für den Nachweis der Taten).

§ 29a BtMG; § 30 BtMG; § 31 BtMG

Leitsätze des Bearbeiters

1. § 31 BtMG greift bereits dann ein, wenn der Täter durch konkrete Angaben die Voraussetzungen dafür geschaffen hat, dass gegen die belasteten Personen ein Strafverfahren voraussichtlich mit Erfolg durchgeführt werden kann.

2. Selbst in Fällen, in denen die Ermittlungsbehörden bereits von anderer Seite Erkenntnisse über die weiteren Beteiligten des Betäubungsmittelgeschäfts gewonnen hatten, steht dies einem durch einen Angeklagten herbeigeführten Aufklärungserfolg nicht zwingend entgegen. Denn auch der Täter, der Angaben zu Hintermännern macht, die sich mit Erkenntnissen der Strafverfolgungsbehörden decken, kann dadurch eine sicherere Grundlage für den Nachweis der betreffenden Taten und der Möglichkeit ihrer strafrechtlichen Verfolgung schaffen kann. Dies genügt für die Anwendung des § 31 BtMG.

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 28. Januar 2010 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision.

Die Überprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Aus den getroffenen Feststellungen ergibt sich, dass der gesondert Verfolgte B. Ende 2007/Anfang 2008 mit dem gesondert Verfolgten Sch. ernsthaft über den Verkauf großer Mengen Kokain verhandelte und der Angeklagte diese Verhandlungen förderte.

Der Strafausspruch hat dagegen keinen Bestand. Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführt:

"Das Landgericht hat die Anwendung von § 31 BtMG mit der Begründung verneint, der Angeklagte habe mit seinen Angaben zwar 'Personen, die am Rauschgifthandel beteiligt waren, benannt', diese seien 'aber den Ermittlungsbehörden bereits bekannt' gewesen (UA S. 12). Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Denn die Vorschrift greift bereits dann ein, wenn der Täter durch konkrete Angaben die Voraussetzungen dafür geschaffen hat, dass gegen die belastenden Personen ein Strafverfahren voraussichtlich mit Erfolg durchgeführt werden kann (BGHR BtMG § 30 Abs. 2 Strafrahmenwahl 4; Senat NStZ-RR 2009, 58 f.). Selbst, wenn die Ermittlungsbehörden hier bereits von anderer Seite Erkenntnisse über die weiteren Beteiligten des Betäubungsmittelgeschäfts gewonnen hatten, steht dies einem durch den Angeklagten herbeigeführten Aufklärungserfolg nicht zwingend entgegen. Es ist anerkannt, dass auch der Täter, der Angaben zu Hintermännern macht, die sich mit Erkenntnissen der Strafverfolgungsbehörden decken, dadurch eine sicherere Grundlage für den Nachweis der betreffenden Taten und der Möglichkeit ihrer strafrechtlichen Verfolgung schaffen kann. Dies genügt für die Anwendung des § 31 BtMG (BGHR BtMG § 31 Nr. 1 Aufdeckung 18, 19; Senat aaO). Hier ist nicht fernliegend, dass diese Voraussetzungen gegeben sind (UA S. 9-12).

Auf dem dargelegten Rechtsfehler kann das Urteil auch beruhen. Zwar hat das Landgericht zu Gunsten des Angeklagten dessen Geständnis berücksichtigt (UA S. 12). Der Senat wird jedoch nicht ausschließen können, dass die Strafkammer die Voraussetzungen des § 31 Nr. 1 BtMG a.F. bei rechtsfehlerfreier Prüfung als gegeben erachtet und dann - entweder aufgrund der Bejahung eines minderschweren Falles (§ 29a Abs. 2 BtMG) oder der Anwendung des nach § 31 Nr. 1 BtMG a.F., § 49 Abs. 2 StGB gemilderten Strafrahmens - gegen den Angeklagten eine niedrigere Freiheitsstrafe verhängt hätte. Von der Aufhebung werden auch die Feststellungen erfasst, da die näheren Umstände der möglichen Aufklärungshilfe den Urteilsgründen nicht hinreichend zu entnehmen sind".

Dem schließt sich der Senat an.

HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 5

Bearbeiter: Ulf Buermeyer