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HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 1414

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 636/19, Beschluss v. 08.10.2020, HRRS 2020 Nr. 1414


BGH 4 StR 636/19 - Beschluss vom 8. Oktober 2020 (LG Münster)

Grundsätze der Strafzumessung (keine Berücksichtigung der Art der Tatausführung bei eingeschränkter Schuldfähigkeit); Urteilsgründe (Anknüpfungstatsachen aus dem Gutachten eines Sachverständigen); Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen (tatrichterliche Beurteilung der Schuldfähigkeit; Bewertung der Schuldfähigkeit allein anhand der Alkoholisierung).

§ 20 StGB; § 21 StGB; § 46 StGB; § 267 StPO

Leitsätze des Bearbeiters

1. Das Tatgericht hat in Fällen, in denen es dem Gutachten eines Sachverständigen folgt, grundsätzlich dessen wesentlichen Anknüpfungstatsachen und Schlussfolgerungen so darzulegen, dass das Rechtsmittelgericht prüfen kann, ob die Beweiswürdigung auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruht und die Ergebnisse nach den Gesetzen der Logik, den Erfahrungssätzen des täglichen Lebens und den Erkenntnissen der Wissenschaft möglich sind.

2. Die Beurteilung der Schuldfähigkeit ist ausschließlich Sache des Tatrichters und nicht des Sachverständigen. Dieser muss bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB vorliegen, im Rahmen einer eigenen Gesamtwürdigung alle wesentlichen objektiven und subjektiven Umstände, die sich auf das Erscheinungsbild und das Verhalten des Täters vor, während und nach der Tat beziehen, beurteilen und gegeneinander abwägen.

3. Eine Bewertung der Schuldfähigkeit allein anhand der Alkoholisierung des Täters ist jedenfalls dann unzureichend, wenn weitere Umstände vorliegen, die für sich genommen oder im Zusammenwirken mit der Alkoholisierung die Steuerungs- oder Einsichtsfähigkeit des Täters zur Tatzeit beeinträchtigen können.

4. In der Strafzumessung darf die Art der Tatausführung einem Angeklagten nur dann ohne Abstriche strafschärfend zur Last gelegt werden, wenn sie in vollem Umfang vorwerfbar ist, nicht aber, wenn ihre Ursache in einer von ihm nicht oder nur eingeschränkt zu vertretenden geistig-seelischen Beeinträchtigung liegt.

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster (Westf.) vom 1. Juli 2019 mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete und auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat Erfolg.

I. Die Strafkammer hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:

In der Nacht vom 28. auf den 29. Dezember 2018 befand sich der Angeklagte wegen gescheiterter Beziehungen, fehlender beruflicher Perspektive und aufgrund fehlender Anerkennung in einer krisenhaften Lebenssituation. Er trank in verschiedenen Lokalen erhebliche Mengen Alkohol. Dabei geriet er in Auseinandersetzungen mit anderen Gästen, infolgedessen er ein Lokal wütend verließ. Aus einer anderen Gaststätte wurde er von Gästen „hinauskomplimentiert“, wodurch sich sein Gefühl der Isolation steigerte. Unmittelbar nach diesen Vorfällen überquerte er „leicht schwankend“ eine Straße und betrat mit einem ausgeklappten Rettungsmesser, das eine 9,5 cm lange und spitze Klinge hatte, eine Pizzeria. Dort stach er das Messer unvermittelt und wortlos erst dem ihm unbekannten Zeugen B. drei Mal und unmittelbar danach dem ihm ebenfalls unbekannten Zeugen K. fünf Mal mit schnellen und wuchtigen Stichbewegungen in den Rücken. Bei beiden Angriffen hielt er einen tödlichen Ausgang für möglich, nahm den Tod billigend in Kauf und nutzte die Arg- und Wehrlosigkeit der Geschädigten bewusst für seine Angriffe aus. Beide Opfer erlitten Stichverletzungen. Der Angeklagte hatte zum Tatzeitpunkt eine Blutalkoholkonzentration von 3,02 ‰. Die Strafkammer ist davon ausgegangen, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit erheblich vermindert, aber nicht vollständig aufgehoben war.

II. Die Schuldfähigkeitsprüfung hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

1. Das angefochtene Urteil enthält keine nachvollziehbare Begründung für die Annahme, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zwar erheblich vermindert im Sinne des § 21 StGB, aber nicht vollständig aufgehoben war.

a) Das Tatgericht hat in Fällen, in denen es dem Gutachten eines Sachverständigen folgt, grundsätzlich dessen wesentlichen Anknüpfungstatsachen und Schlussfolgerungen so darzulegen, dass das Rechtsmittelgericht prüfen kann, ob die Beweiswürdigung auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruht und die Ergebnisse nach den Gesetzen der Logik, den Erfahrungssätzen des täglichen Lebens und den Erkenntnissen der Wissenschaft möglich sind (st. Rspr.; BGH, Urteil vom 23. Januar 2020 - 3 StR 433/19 Rn. 20; Beschluss vom 2. April 2020 - 1 StR 28/20 Rn. 3; jeweils mwN).

b) Dem wird die Beweiswürdigung nicht gerecht. Das Landgericht hat sich nur dem Ergebnis des Gutachtens des psychiatrischen Sachverständigen angeschlossen. Es hat ausgeführt, der Sachverständige habe von der „hohen Blutalkoholkonzentration“ und von den auf Videos erkennbaren „motorischen Auffälligkeiten“ bei der Gang- und Standsicherheit des Angeklagten auf ein „deutlich herabgesetztes“ Steuerungsvermögen geschlossen. Dagegen habe er eine Volltrunkenheit, die für eine vollständige Aufhebung des Steuerungsvermögens spreche, „nicht gesehen“. Die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und Schlussfolgerungen des Sachverständigen, auf die er seine Wertung einer nicht gänzlich aufgehobenen Steuerungsfähigkeit gestützt hat, werden im Urteil nicht genannt. Daher ist bereits das Gutachtenergebnis, dass die Schuldfähigkeit des Angeklagten trotz der hohen Blutalkoholkonzentration und der motorischen Auffälligkeiten lediglich erheblich vermindert war, nicht nachvollziehbar.

2. Zudem ist die Beweiswürdigung zur Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten lückenhaft, weil das Landgericht keine eigene Gesamtwürdigung aller für die Beurteilung der Schuldfähigkeit bedeutsamen Gesichtspunkte vorgenommen hat.

a) Die Beurteilung der Schuldfähigkeit ist ausschließlich Sache des Tatrichters und nicht des Sachverständigen (vgl. BGH, Beschluss vom 28. September 2016 - 2 StR 223/16, NStZ-RR 2017, 37; Urteil vom 21. Januar 2004 - 1 StR 346/03, NJW 2004, 1810; jeweils mwN). Dieser muss bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB vorliegen, im Rahmen einer eigenen Gesamtwürdigung alle wesentlichen objektiven und subjektiven Umstände, die sich auf das Erscheinungsbild und das Verhalten des Täters vor, während und nach der Tat beziehen, beurteilen und gegeneinander abwägen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. Mai 2012 - 1 StR 59/12, BGHSt 57, 247, 252; vom 23. August 2000 - 2 StR 281/00, BGHR § 21 StGB Ursachen, mehrere 14; jeweils mwN). Eine Bewertung der Schuldfähigkeit allein anhand der Alkoholisierung des Täters ist jedenfalls dann unzureichend, wenn weitere Umstände vorliegen, die für sich genommen oder im Zusammenwirken mit der Alkoholisierung die Steuerungs- oder Einsichtsfähigkeit des Täters zur Tatzeit beeinträchtigen können (vgl. BGH, Urteile vom 6. März 1987 - 2 StR 652/86, BGHR § 21 StGB Ursachen, mehrere 4; vom 13. Juli 2016 - 1 StR 128/16, NStZ 2016, 670, 671).

b) Das Landgericht hat trotz sich aufdrängender weiterer die Schuldfähigkeitsbeurteilung betreffender Umstände eine solche Gesamtbetrachtung nicht vorgenommen. Es hat die Ausführungen des Sachverständigen pauschal als „nachvollziehbar“ bewertet und sich ihnen ohne eigene Würdigung angeschlossen. Damit hat es seine Beurteilung auch nur isoliert auf die vom Sachverständigen angesprochene Alkoholisierung des Angeklagten gestützt. Dagegen hat es die Feststellungen zur Tatentstehung und -begehung - etwa die krisenhafte Lebenssituation des Angeklagten, dessen affektive Erregung und das Ausmaß der Gewalt ohne erkennbaren Anlass - nicht in seine Erwägungen einbezogen, obwohl es sich hierbei um Beweisanzeichen handelt, welche die Schuldfähigkeit jedenfalls im Zusammenwirken mit der Alkoholisierung beeinträchtigt haben können. Ebenso hat es die Einlassung des Angeklagten, er habe keine Erinnerung an das Tatgeschehen und sei über die Taten fassungslos, nicht berücksichtigt. Gleiches gilt für das Nachtatverhalten. Angesichts dieser Erörterungslücken kann der Senat nicht überprüfen, ob die Strafkammer zu Recht von einer nur erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit ausgegangen ist.

III. Gründe

1. Das neue Tatgericht wird die Alkoholisierung des Angeklagten und die weiteren genannten Umstände, sofern sie erneut festgestellt werden, auch im Rahmen der erforderlichen Gesamtabwägung bei Prüfung des Tötungsvorsatzes (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 17. Dezember 2009 - 4 StR 424/09, NStZ 2010, 571; Beschlüsse vom 8. Mai 2008 - 3 StR 142/08, BGHR Vorsatz, bedingter 62; vom 7. November 2002 - 3 StR 216/02, BGHR Vorsatz, bedingter 55) und des Ausnutzungsbewusstseins bei der Heimtücke (vgl. BGH, Urteile vom 20. Januar 2005 - 4 StR 491/04, NStZ 2005, 691; vom 9. Februar 2000 - 3 StR 392/99, NStZ-RR 2000, 166; vom 13. August 1997 - 3 StR 189/97, BGHR Heimtücke 26) zu berücksichtigen haben.

2. Der Senat weist zudem darauf hin, dass in der Strafzumessung die Art der Tatausführung einem Angeklagten nur dann ohne Abstriche strafschärfend zur Last gelegt werden darf, wenn sie in vollem Umfang vorwerfbar ist, nicht aber, wenn ihre Ursache in einer von ihm nicht oder nur eingeschränkt zu vertretenden geistig-seelischen Beeinträchtigung liegt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. November 2011 - 3 StR 375/11 Rn. 5; vom 31. Januar 2012 - 3 StR 453/11, NStZ-RR 2012, 169; vom 8. Oktober 2002 - 5 StR 365/02, NStZ-RR 2003, 104; Fischer, StGB, 67. Aufl., § 46 Rn. 32a; jeweils mwN). Die von der Strafkammer strafschärfend eingestellte „Wahllosigkeit der Gewalt“ und „schnelle Taktfrequenz des mehrfachen Zustechens“ sowie das „hohe Maß an Gewaltbereitschaft“ können auch Ausdruck einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit sein, so dass diese Umstände dem Angeklagten nicht bzw. nicht in vollem Umfang vorwerfbar sind.

HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 1414

Externe Fundstellen: NStZ-RR 2021, 40; StV 2021, 236

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner