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HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 118

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 533/17, Beschluss v. 06.12.2017, HRRS 2018 Nr. 118


BGH 4 StR 533/17 - Beschluss vom 6. Dezember 2017 (LG Magdeburg)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 27. Juni 2017 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten „des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit einem Verstoß gegen das Waffengesetz durch Führen eines Springmessers sowie des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in vier Fällen, der unerlaubten Abgabe von Betäubungsmitteln als Person über 21 Jahre an eine Person unter 18 Jahren in zwei Fällen sowie des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Beisichführen eines Gegenstands (Pfefferspray), der seiner Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt ist,“ schuldig gesprochen und ihn hierwegen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Dagegen richtet sich die Revision des Angeklagten; das Rechtsmittel erweist sich als unzulässig.

Im Umfang der Anfechtung ist der Angeklagte durch die angegriffene Entscheidung nicht beschwert.

a) Der Angeklagte hat - nach unbeschränkter Einlegung des Rechtsmittels - die Revision innerhalb der Revisionsbegründungsfrist wie folgt ausdrücklich auf die Nichtanordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB beschränkt:

„Das Landgericht Magdeburg hat allerdings davon abgesehen, die Voraussetzungen für eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt im Sinne von § 64 StGB festzustellen bzw. eine Unterbringung anzuordnen. Hiergegen richtet sich das eingelegte Rechtsmittel, wonach das angefochtene Urteil keinen Bestand haben kann.

Das Verfahren ist vielmehr an eine andere Kammer des Landgerichts Magdeburg zur erneuten mündlichen Verhandlung und Entscheidung über die gebotene Unterbringung nach § 64 StGB zurückzuverweisen.

Dies wird ausdrücklich beantragt.“ Dementsprechend heißt es am Ende der Revisionsbegründung:

„Nach alledem bedarf die Frage der Maßregelanordnung daher unter Hinzuziehung eines Sachverständigen (§ 246 a StPO) einer neuen Verhandlung und Entscheidung.“

b) Das Rechtsmittel ist nach wirksamer Konkretisierung des Umfangs der Anfechtung auf die Nichtanordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Juni 1991 - 4 StR 105/91, BGHSt 38, 4) mangels Beschwer unzulässig. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass ein Angeklagter ein gegen ihn ergangenes Urteil nicht allein deswegen anfechten kann, weil gegen ihn neben der Strafe keine Maßregel nach § 64 StGB angeordnet worden ist (vgl. BGH, Urteile vom 21. März 1979 - 2 StR 743/78, BGHSt 28, 327, 330 f.; und vom 10. April 1990 - 1 StR 9/90, BGHSt 37, 5, 7; Beschlüsse vom 13. Juni 1991, aaO; vom 2. Dezember 2010 - 4 StR 459/10, NStZ-RR 2011, 255; vom 29. August 2011 - 5 StR 329/11, vom 19. Oktober 2011 - 2 StR 421/11; und vom 16. Oktober 2012 - 3 StR 414/12).

HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 118

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner