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HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 1113

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 329/11, Beschluss v. 29.08.2011, HRRS 2011 Nr. 1113


BGH 5 StR 329/11 - Beschluss vom 29. August 2011 (LG Kiel)

Unzulässige Revision (Beschwer; Nichtanordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt).

§ 64 StGB; § 349 Abs. 1 StPO; vor § 296 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 5. Mai 2011 wird nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Mit seiner gegen dieses Urteil eingelegten und auf eine Verfahrensrüge gestützten Revision wendet sich der Angeklagte ausschließlich gegen die Nichtanordnung seiner Unterbringung in einer Entziehungsanstalt.

Das Rechtsmittel ist bereits mangels Beschwer des Angeklagten unzulässig. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass ein Angeklagter ein gegen ihn ergangenes Urteil nicht allein deswegen anfechten kann, weil gegen ihn neben der Strafe keine Maßregel nach § 64 StGB angeordnet worden ist (vgl. BGH, Urteile vom 21. März 1979 - 2 StR 743/78, BGHSt 28, 327, 330 f., und vom 10. April 1990 - 1 StR 9/90, BGHSt 37, 5, 7; Beschlüsse vom 13. Juni 1991 - 4 StR 105/91, BGHSt 38, 4, 7, und vom 2. Dezember 2010 - 4 StR 459/10, NStZ-RR 2011, 255). Es kann daher dahingestellt bleiben, ob der Revisionsschrift entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts neben der ausdrücklich und insoweit aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts nicht ordnungsgemäß nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erhobenen Verfahrensrüge auch die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts entnommen werden könnte.

HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 1113

Bearbeiter: Ulf Buermeyer