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HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 1085

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 342/17, Beschluss v. 26.09.2017, HRRS 2017 Nr. 1085


BGH 4 StR 342/17 - Beschluss vom 26. September 2017 (LG Bochum)

Doppelverwertungsverbot beim schweren Raub.

§ 46 Abs. 3 StGB; § 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten D. wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 23. März 2017, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten D. und die Revision des Angeklagten K. werden verworfen.

3. Der Angeklagte K. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten K. wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt und seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Den Angeklagten D. hat es wegen schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitstrafe von vier Jahren verurteilt. Gegen ihre Verurteilung wenden sich die Angeklagten jeweils mit ihrer Revision und rügen die Verletzung sachlichen Rechts. Während die Revision des Angeklagten K. keinen Erfolg hat (§ 349 Abs. 2 StPO), führt das Rechtsmittel des Angeklagten D. zur Aufhebung des Strafausspruchs und insoweit zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.

I.

Zur Revision des Angeklagten K.

Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten K. ergeben.

Insoweit nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 27. Juli 2017 Bezug und bemerkt zugleich ergänzend:

Angesichts der zahlreichen, vom Landgericht bei der Festsetzung der Rechtsfolgen rechtsfehlerfrei herangezogenen Strafschärfungsgründe besorgt der Senat auch mit Blick auf § 46 Abs. 3 StGB nicht, dass die Höhe der verhängten Freiheitsstrafe auf der für sich genommen rechtlich bedenklichen Erwägung (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 8. Januar 2014 - 5 StR 596/13) beruht, wonach sich auch die gemeinschaftliche Begehungsweise zum Nachteil des Angeklagten auswirke.

II.

Zur Revision des Angeklagten D.

1. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Sachrüge hat zum Schuldspruch keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Das Landgericht ist zu Gunsten des Angeklagten davon ausgegangen, dass es sich bei der zur Tatausführung benutzten Waffe seiner Kenntnis nach um eine Schreckschusswaffe handelte, „durch deren Einsatz mit schwerwiegenden Verletzungen nicht zu rechnen war“. Vor diesem Hintergrund hält die Annahme der Strafkammer, er habe sich daher wegen schweren Raubes im Sinne von § 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB schuldig gemacht, rechtlicher Nachprüfung stand.

2. Jedoch kann der Strafausspruch keinen Bestand haben.

Das Landgericht hat bei der Strafrahmenwahl sowie bei der Strafzumessung im engeren Sinne zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt, dass dieser, obwohl er um den Umstand wusste, dass eine Schreckschusspistole als Mittel zur Bedrohung zum Einsatz kommen werde, seine eigenen finanziellen Interessen über die Interessen der Betroffenen gestellt habe. Dies verstößt gegen § 46 Abs. 3 StGB, wonach Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, bei der Strafzumessung nicht berücksichtigt werden dürfen. Der - aus Sicht des Angeklagten geplante - Einsatz einer Scheinwaffe als Druckmittel gehört aber zum Regelfall der Tatbestandsverwirklichung des § 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB (vgl. BGH, Beschluss vom 4. August 1999 - 2 StR 342/99, StV 1999, 597). Der Senat kann nicht sicher ausschließen, dass sich dieser Wertungsfehler auf die verhängte Strafe ausgewirkt hat. Die Feststellungen sind davon nicht betroffen und können aufrechterhalten bleiben.

HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 1085

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner