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Bearbeiter: Rocco Beck

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 342/99, Beschluss v. 04.08.1999, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 2 StR 342/99 - Beschluß v. 4. August 1999 (LG Bonn)

Schwere räuberische Erpressung; Gaspistolen; Strafzumessung; Doppelverwertungsverbot;

§ 253 StGB; § 255 StGB; § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB n.F.; § 46 Abs. 3 StGB;

Leitsatz des Bearbeiters

Die für die Zeugen besonders furchteinflößende Situation aufgrund der vorgehaltenen (ungeladenen) Gaspistolen kann gemäß § 46 Abs. 3 StGB bei der schweren räuberischen Erpressung nicht strafschärfend berücksichtigt werden.

Entscheidungstenor

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 4. August 1999 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revisionen der Angeklagten W. G. und P. wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 17. März 1999 - soweit es sie betrifft - im Strafausspruch aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten W. und G. der schweren räuberischen Erpressung in zwei Fällen, den Angeklagten P. der Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung für schuldig befunden, den Angeklagten W. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten, den Angeklagten G. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und den Angeklagten P. - unter Einbeziehung von Einzelstrafen und unter Aufrechterhaltung einer Maßregel der Besserung und Sicherung aus einer weiteren Verurteilung - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.

Die Revisionen der Angeklagten erweisen sich zum Schuldspruch als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Der Strafausspruch kann jedoch keinen Bestand haben. Die Strafkammer hat bei allen Angeklagten strafschärfend die für die Zeugen besonders furchteinflößende Situation aufgrund der vorgehaltenen (ungeladenen) Gaspistolen berücksichtigt. Dies verstößt gegen § 46 Abs. 3 StGB, wonach Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestands sind, bei der Strafzumessung nicht berücksichtigt werden dürfen. Der Einsatz einer Schußwaffe als Drohmittel gehört ebenso wie die dadurch hervorgerufene Angst des Opfers zum Regelfall der Tatbestandsverwirklichung des insoweit auch nicht geänderten § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB n.F.

Sie können deshalb grundsätzlich keinen selbständigen Strafschärfungsgrund abgeben (BGHR § 46 Abs. 3 Raub 3, BGH StV 1996, 206). Der Senat kann nicht sicher ausschließen, daß dieser Zumessungsfehler sich auf die verhängten Strafen ausgewirkt hat. Die Feststellungen sind von ihm nicht betroffen und können aufrechterhalten bleiben.

Externe Fundstellen: StV 1999, 597

Bearbeiter: Rocco Beck