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HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 173

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 401/15, Beschluss v. 15.12.2015, HRRS 2016 Nr. 173


BGH 4 StR 401/15 - Beschluss vom 15. Dezember 2015 (LG Hagen)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hagen vom 17. März 2015 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer S. hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten E. die Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen (§§ 74, 109 Abs. 2 JGG).

Zu der von beiden Angeklagten erhobenen Rüge der Verletzung von § 171b Abs. 3 Satz 2 GVG i.V.m. § 337 StPO durch Nichtausschluss der Öffentlichkeit während der zweiten Vernehmung der geschädigten Zeugin K. und während der Schlussvorträge bemerkt der Senat ergänzend:

Es ist zweifelhaft, ob der Ansicht des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 3. September 2015 zu folgen ist, wonach ein revisibler Rechtsfehler im Sinne von § 337 StPO schon deshalb nicht vorliegt, weil auch die unterbliebene Entscheidung über einen Ausschluss der Öffentlichkeit gemäß § 171b Abs. 5 GVG unanfechtbar und damit gemäß § 336 Satz 2 StPO der revisionsgerichtlichen Prüfung entzogen sei (vgl. BGH, Beschluss vom 17. September 2014 - 1 StR 212/14, StV 2015, 79, Tz. 26). Dies kann jedoch offen bleiben. Denn die Verfahrensrüge ist bereits unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juni 1998 - 5 StR 261/98, NStZ 1998, 586). Unbeschadet dessen ist sie auch unbegründet, weil auszuschließen ist, dass die Entscheidung auf einer ungesetzlichen Erweiterung der Öffentlichkeit beruht. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, zu welchen weiter gehenden Erkenntnissen die Hauptverhandlung geführt hätte, wenn die Öffentlichkeit auch während der zweiten Vernehmung der Zeugin und während der Schlussvorträge ausgeschlossen worden wäre, zumal der Beschluss über die Ausschließung der Öffentlichkeit vor der ersten Vernehmung der 19 Jahre alten Zeugin auf ihren Antrag ausschließlich zu deren Schutz ergangen ist und die Zeugin in ihrer zweiten Vernehmung zur Sache auch in öffentlicher Hauptverhandlung ausgesagt hat.

HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 173

Externe Fundstellen: StV 2016, 788

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede