hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 1080

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 363/14, Beschluss v. 21.10.2014, HRRS 2014 Nr. 1080


BGH 4 StR 363/14 - Beschluss vom 21. Oktober 2014 (LG Paderborn)

Abgrenzung von Raub und Diebstahl (finale Verknüpfung).

§ 249 StGB; § 242 StGB

Leitsätze des Bearbeiters

1. Nach ständiger Rechtsprechung muss zwischen der Drohung oder dem Einsatz von Gewalt und der Wegnahme beim Raub eine finale Verknüpfung bestehen; Gewalt oder Drohung müssen das Mittel zur Ermöglichung der Wegnahme sein. An einer solchen Verknüpfung fehlt es, wenn eine Nötigungshandlung nicht zum Zwecke der Wegnahme vorgenommen wird, sondern der Täter den Entschluss zur Wegnahme erst nach Abschluss dieser Handlung fasst.

2. Den Feststellungen muss sich dafür entnehmen lassen, dass der Angeklagte den Entschluss zur Wegnahme schon vor der Gewaltanwendung gefasst hat. Allein der Umstand, dass die Wirkungen eines ohne Wegnahmeabsicht eingesetzten Nötigungsmittels noch andauern und der Täter dies ausnutzt, genügt für die Annahme eines Raubes nicht.

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 13. Mai 2014 mit den Feststellungen aufgehoben,

a) soweit der Angeklagte im Fall II.5. der Urteilsgründe wegen Raubes verurteilt wurde und

b) im Ausspruch über die verhängte Einheitsjugendstrafe.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes, Körperverletzung in zwei Fällen, fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit (vorsätzlichem) Fahren ohne Fahrerlaubnis, wegen Betruges, Diebstahls und Beleidigung unter Einbeziehung zweier früherer Urteile zu einer Einheitsjugendstrafe von vier Jahren verurteilt und eine Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis angeordnet. Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat hinsichtlich der Verurteilung wegen Raubes und der verhängten Einheitsjugendstrafe Erfolg.

1. Der Schuldspruch wegen Raubes hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.

a) Nach den dieser Verurteilung zugrunde liegenden Feststellungen drehte sich die Taxifahrerin zu dem auf dem Rücksitz des Pkws sitzenden Angeklagten um und fragte ihn, ob sie ihn zur Volksbank bringen solle, was er verneinte. "In dem Moment, als sich die Zeugin ... wieder von dem Angeklagten weg nach vorne drehte, schubste der Angeklagte sie plötzlich mit einem Stoß gegen die rechte Schulter nach vorn, so dass sich ihr rechter Arm, der über dem ... Portemonnaie lag, anhob. In diesem Moment nahm er das Portemonnaie schnell an sich, um es für sich zu behalten" (UA S. 17/18).

b) Diese Feststellungen belegen einen Raub nicht.

Denn nach ständiger Rechtsprechung muss zwischen der Drohung oder dem Einsatz von Gewalt und der Wegnahme beim Raub eine finale Verknüpfung bestehen; Gewalt oder Drohung müssen das Mittel zur Ermöglichung der Wegnahme sein. An einer solchen Verknüpfung fehlt es, wenn eine Nötigungshandlung nicht zum Zwecke der Wegnahme vorgenommen wird, sondern der Täter den Entschluss zur Wegnahme erst nach Abschluss dieser Handlung fasst (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Februar 2014 - 5 StR 41/14; Fischer, StGB, 61. Aufl., § 249 Rn. 6 jeweils mwN).

Hier lässt sich den Feststellungen - anders als in der vom Generalbundesanwalt angeführten Entscheidung (BGH, Beschluss vom 13. März 2002 - 1 StR 47/02, NStZ 2003, 89) - nicht entnehmen, dass der Angeklagte den Entschluss zur Wegnahme der Geldbörse schon vor der Gewaltanwendung gefasst hat. Eine Äußerung oder sonstige Handlung des Angeklagten vor der Wegnahme, die eine auch nur konkludente Drohung mit weiterer Gewalt nach dem Fassen des Wegnahmeentschlusses beinhaltet, ist ebenfalls nicht festgestellt. Allein der Umstand, dass die Wirkungen eines ohne Wegnahmeabsicht eingesetzten Nötigungsmittels noch andauern und der Täter dies ausnutzt, genügt für die Annahme eines Raubes nicht.

2. Dies führt zur Aufhebung des Urteils mit den Feststellungen, soweit der Angeklagte wegen Raubes verurteilt wurde sowie hinsichtlich der gegen ihn verhängten Einheitsjugendstrafe. Einer Aufhebung des auf die rechtsfehlerfrei festgestellte Trunkenheitsfahrt gestützten Maßregelausspruchs bedarf es dagegen nicht.

3. Im Übrigen hat das Rechtsmittel keinen Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO).

HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 1080

Bearbeiter: Karsten Gaede