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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 47/02, Beschluss v. 13.03.2002, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 1 StR 47/02 - Beschluss vom 13. März 2002 (LG Nürnberg-Fürth)

Schwerer Raub; Gewalt (Ausnutzung einer physischen Reaktion des Opfers; zur Tat durch die Gewalt eröffnete Zeitspanne; Abgrenzung von der reinen List); Unterbringung in einer Entziehungsanstalt

§ 250 Abs. 1 Nr. 1 b StGB; § 249 StGB; § 64 StGB

Leitsätze des Bearbeiters

1. Gewalt im Sinne des § 249 StGB liegt auch dann vor, wenn durch physische Einwirkung auf den Körper eines anderen bei diesem eine physische Reaktion herbeigeführt wird, die dazu geeignet und nach dem Willen des Täters dazu bestimmt ist, den von ihm erwarteten Widerstand gegen die von ihm beabsichtigte Wegnahme zu verhindern. Dabei genügt es auch, wenn der Täter zur Einwirkung auf den Körper des Opfers ein Mittel - sei es fest, flüssig oder gasförmig (vgl. BGHR StGB § 249 Abs. 1 Gewalt 6) - verwendet, ohne daß es darauf ankäme, welche naturwissenschaftlichen (z.B. mechanische oder chemische) Gesetzmäßigkeiten daraufhin letztlich die körperliche Reaktion des Opfers hervorgerufen haben.

2. Allerdings erfüllt eine allein durch Schnelligkeit und List gekennzeichnete Wegnahme wie z. B. das überraschende, aber nicht mit besonderer Kraftanwendung verbundene Wegreißen einer Handtasche nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht den Raubtatbestand (BGHSt 18, 329 ff., BGHR StGB § 249 Abs. 1 Gewalt 1, 2 und 4). Hat der Angeklagte jedoch nicht die Überraschung sondern die physische Reaktion des Opfers, die von einer für sie überraschenden physischen Einwirkung auf ihren Körper ausgelöst wurde, liegt Gewalt vor. Der Täter muss nicht notwendig besondere Kraft aufwenden (BGHR StGB § 249 Abs. 1 Gewaltanwendung 6 m. w. N.).

3. In zeitlicher Hinsicht ist allein entscheidend, ob die Wegnahme auf Grund der physischen Reaktion erfolgte und nicht, welcher Zeitraum hierfür zur Verfügung stand. Daher ist auch ohne Bedeutung, dass der Angeklagte in der von der Gewaltanwendung eröffnete Zeitspanne die Tat nur vollenden nicht aber auch beenden konnte.

4. Gewalt gegen eine Person muss keine gegenwärtige Leibes- oder Lebensgefahr bewirken (BGHSt 18, 75, 76). Es genügt, wenn beim Opfer eine von dessen Willen unabhängige physische Reaktion eintritt, die seine Widerstandsmöglichkeiten gegen die Wegnahme beeinträchtigt.

Entscheidungstenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 18. September 2001 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit von der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen ist.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Der Angeklagte wurde wegen schweren Raubes (§§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 1 b StGB) zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Seine auf die Sachrüge gestützte Revision bleibt zum Schuldspruch und zum Strafausspruch erfolglos (§ 349 Abs. 2 StPO), führt jedoch zur Aufhebung des Urteils, soweit von einer Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) abgesehen wurde (§ 349 Abs. 4 StPO; vgl. BGHSt 37, 5).

1. Die Strafkammer hat festgestellt:

Um Geld aus einer Ladenkasse zu entwenden, spritzte der Angeklagte der Kassiererin mit einem zu diesem Zweck mitgeführten Deo-Spray aus etwa 60 cm Entfernung gezielt in das Gesicht. Als diese, wie von ihm beabsichtigt, daraufhin in Folge des "Lidschlußreflexes" die Augen schloß, entnahm er Geldscheine aus der offenen Kasse. Die Kassiererin, die alsbald wieder die Augen öffnete, versuchte letztlich vergeblich, den Angeklagten noch festzuhalten. Er riß sich los und entkam mit einer Beute von 1.380 DM. Wie auch vom Angeklagten erwartet, war das Deo nach der konkreten Art seiner Verwendung ungeeignet, körperliche Beeinträchtigungen herbeizuführen.

2. Diese Feststellungen tragen den Schuldspruch:

a) Der Angeklagte hat dadurch Gewalt im Sinne des § 249 StGB ausgeübt, daß er der Kassiererin die Deodorantflüssigkeit in das Gesicht gespritzt hat.

Gewalt im Sinne dieser Vorschrift liegt auch dann vor, wenn durch physische Einwirkung auf den Körper eines anderen bei diesem eine physische Reaktion herbeigeführt wird, die dazu geeignet und nach dem Willen des Täters dazu bestimmt ist, den von ihm erwarteten Widerstand gegen die von ihm beabsichtigte Wegnahme zu verhindern. Dabei genügt es auch, wenn der Täter zur Einwirkung auf den Körper des Opfers ein Mittel - sei es fest, flüssig oder gasförmig (zur Beibringung eines Schlaf- oder Beruhigungsmittels vgl. BGHR StGB § 249 Abs. 1 Gewalt 6 m. w. N.) - verwendet, ohne daß es darauf ankäme, welche naturwissenschaftlichen (z.B. mechanische oder chemische) Gesetzmäßigkeiten daraufhin letztlich die körperliche Reaktion des Opfers hervorgerufen haben (vgl. zusammenfassend Herdegen in LK 11. Aufl. § 249 Rdn. 6, 7 m. w. N.).

b) All dies liegt hier vor. Der Angeklagte hat Flüssigkeit in die Augen der Kassiererin gespritzt. Das dadurch hervorgerufene Schließen ihrer Augen hat ihre Widerstandsmöglichkeiten gegen die Wegnahme des Geldes beeinträchtigt und dem Angeklagten das Ergreifen der Geldscheine erleichtert.

3. Die Revision macht demgegenüber geltend, die Tat sei von List und Schnelligkeit gekennzeichnet. Eine Handlung, die lediglich zu einem kurzen reflexartigen Schließen der Augen führe, sei nicht mit Gewalt vorgenommen. Schließlich sei auch die Abwehrfähigkeit der Kassiererin nicht nennenswert beeinträchtigt worden. Dies zeige sich daran, daß die Kassiererin alsbald die Augen wieder geöffnet und sie, wenn auch letztlich vergeblich, den Angeklagten jedenfalls vorübergehend festgehalten habe.

Keiner dieser Einwände greift durch.

a) Allerdings erfüllt eine allein durch Schnelligkeit und List gekennzeichnete Wegnahme wie z. B. das überraschende, aber nicht mit besonderer Kraftanwendung verbundene Wegreißen einer Handtasche nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht den Raubtatbestand (BGHSt 18, 329 ff., BGHR StGB § 249 Abs. 1 Gewalt 1, 2 und 4). Hier hat der Angeklagte jedoch nicht die Überraschung der Kassiererin ausgenutzt, sondern ihre physische Reaktion, die von einer für sie überraschenden physischen Einwirkung auf ihren Körper ausgelöst wurde. Insoweit gilt nichts anderes als bei der zur Ermöglichung einer Wegnahme erfolgten Beibringung eines Schlaf- oder Beruhigungsmittels, die ebenfalls als Gewalt im Sinne des § 249 StGB zu werten ist, auch wenn das Opfer ahnungslos ist und der Täter keine besondere Kraft aufwenden muß (BGHR StGB § 249 Abs. 1 Gewaltanwendung 6 m. w. N.).

b) Es führt auch zu keinem anderen Ergebnis, daß die vom Angeklagten herbeigeführte physische Reaktion der Kassiererin erwartungsgemäß nur kurz andauerte und dementsprechend nur ebenso kurz vom Angeklagten genutzt werden konnte. Entscheidend ist auch in diesem Zusammenhang, daß die Wegnahme auf Grund der physischen Reaktion erfolgte und nicht, welcher Zeitraum hierfür zur Verfügung stand. Daher ist auch ohne Bedeutung, daß der Angeklagte in dieser Zeitspanne die Tat zwar durch Ergreifen des Geldes vollenden, sie aber nicht auch beenden konnte, sondern sich losreißen mußte, nachdem ihn die Kassiererin festhalten wollte.

c) Schließlich ist für den Schuldspruch ohne Bedeutung, daß die Folge des Handelns des Angeklagten bei der Kassiererin, ein kurzfristiges Schließen der Augen, für sich genommen geringfügig ist. Gewalt gegen eine Person muß keine gegenwärtige Leibes- oder Lebensgefahr bewirken (BGHSt 18, 75, 76). Es genügt, wenn beim Opfer eine von dessen Willen unabhängige physische Reaktion eintritt, die seine Widerstandsmöglichkeiten gegen die Wegnahme beeinträchtigt (vgl. Herdegen aaO). Dies ist hier der Fall. Die Kassiererin konnte nicht verhindern, daß sie die Augen schloß, als ihr der Angeklagte gezielt ins Gesicht spritzte. Dadurch konnte er in die Kasse greifen.

4. Nach alledem hat der Angeklagte Gewalt im Sinne des § 249 StGB angewandt. Da er hierzu das von ihm zu diesem Zwecke mitgeführte Deospray verwendete, hat die Strafkammer zutreffend einen schweren Raub gemäß § 250 Abs. 1 Nr. 1 b StGB bejaht (vgl. BGH StV 1998, 660; Boetticher/ Sander NStZ 1999, 292, 294 f. m. w. N.).

5. Der Strafausspruch hält rechtlicher Überprüfung stand. Insoweit verweist der Senat auf die Ausführungen im Antrag des Generalbundesanwalts vom 14. Februar 2002.

Die Erwägungen, aus denen heraus die Strafkammer von einer Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen hat, halten dagegen rechtlicher Überprüfung nicht stand:

1. Der Angeklagte ist heroinabhängig. Er war bereits 1997 wegen schweren Raubs zu Freiheitsstrafe verurteilt und in einer Entziehungsanstalt untergebracht worden, weil er eine Spielhalle überfallen hatte, um sich Geld für Drogen zu beschaffen. Die Reststrafe und der weitere Vollzug der Maßregel wurden dann bis 2004 zur Bewährung ausgesetzt. Der Angeklagte war von 1997 bis 2000 drogenfrei, wurde dann aber wieder rückfällig.

2. Auch die hier abgeurteilte Tat geht auf die Betäubungsmittelabhängigkeit des Angeklagten zurück, der sich Geld für Drogen beschaffen wollte. Nach sachverständiger Beratung geht die Strafkammer davon aus, daß die Schuldfähigkeit des Angeklagten bei der Tat im Hinblick auf drohende Entzugserscheinungen erheblich vermindert (§ 21 StGB) war.

3. Gleichwohl ist die Strafkammer der naheliegenden Möglichkeit einer Unterbringungsanordnung gemäß § 64 StGB nicht näher nachgegangen. Sie hält dies im Hinblick auf die frühere Unterbringungsanordnung nicht für erforderlich. Die dem Angeklagten insoweit zugebilligte Aussetzung zur Bewährung könne widerrufen werden. Aus § 67f StGB ergibt sich jedoch, daß von einer an sich gebotenen Unterbringungsanordnung nicht deshalb abgesehen werden kann, weil eine bereits früher angeordnete und noch vollstreckbare Unterbringungsanordnung besteht. Vielmehr ist mit der Rechtskraft der späteren Anordnung die frühere erledigt (vgl. BGH NStZ 1992, 432; Beschluß vom 17. Juli 1997 - 4 StR 314/97; Tröndle/Fischer StGB 50. Aufl. § 64 Rdn. 15, § 67f Rdn. 1 m. w. N.). Daher muß hier über die Möglichkeit einer Unterbringung neu befunden werden.

4. Im Einzelfall kann auch ein für sich genommen rechtsfehlerfreier Strafausspruch (vgl. oben 1. 5.) bei einer zu Unrecht unterbliebenen Unterbringungsanordnung aufzuheben sein, sofern nicht auszuschließen ist, daß bei einer Unterbringungsanordnung eine niedrigere Strafe verhängt worden wäre. Dies ist hier jedoch nicht der Fall, da die Strafkammer von der Möglichkeit der Vollstreckung einer anderweitig erfolgten Unterbringungsanordnung ausgeht.

Externe Fundstellen: NStZ 2003, 89

Bearbeiter: Karsten Gaede