hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 271

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 493/11, Beschluss v. 24.01.2012, HRRS 2012 Nr. 271


BGH 4 StR 493/11 - Beschluss vom 24. Januar 2012 (LG Kaiserslautern)

Unmittelbarkeitsgrundsatz (Vernehmung des Vernehmungsbeamten nach Berufung auf ein Auskunftsverweigerungsrecht; Verlesung); Darlegungsanforderungen an die Geltendmachung eines Verwertungsverbotes infolge einer rechtswidrigen Durchsuchung (Vermerk zu den Gründen der Durchsuchung; Richtervorbehalt).

§ 250 StPO; § 251 StPO; § 105 StPO; § 55 StPO; § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO

Leitsatz des Bearbeiters

Es verstößt nicht gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz, wenn frühere Aussagen eines Zeugen, der in der Hauptverhandlung gemäß § 55 StPO die Auskunft verweigert, durch Verlesung des Vernehmungsprotokolls in die Hauptverhandlung eingeführt worden sind. Dies gilt dann, wenn dies zum Zwecke der Feststellung der inhaltlichen Übereinstimmung der Angaben von Vernehmungspersonen über die früheren Aussagen des Zeugen geschieht und der Überprüfung der Glaubhaftigkeit der Angaben der Vernehmungspersonen dient.

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 8. April 2011 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die angeordnete Einziehung der Plastikdose mit blauem Deckel, des Küchenmessers und der Schachtel mit Röhrchen D + G aufgehoben wird; diese Einziehungsanordnung entfällt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

1. Die Rüge, das Landgericht habe die §§ 250, 251 StPO durch die Verlesung des Protokolls der polizeilichen Vernehmung des Zeugen Ba. vom 8. April 2010 verletzt, greift nicht durch. Die Angaben des Zeugen, der in der Hauptverhandlung gemäß § 55 StPO die Auskunft verweigert hat, sind durch Vernehmung der Zeugen KHK S. und KHK B. in die Hauptverhandlung eingeführt worden. Das Vernehmungsprotokoll vom 8. April 2010 ist ausweislich der Urteilsgründe zum Zwecke der Feststellung der inhaltlichen Übereinstimmung der Angaben der Zeugen KHK S. und KHK B. mit diesem Protokoll verlesen worden, nachdem sich in der Hauptverhandlung Zweifel an der Zuverlässigkeit des Zeugen KHK S. ergeben hatten. Da somit das Landgericht die Aussage des Zeugen Ba. rechtsfehlerfrei durch die Vernehmung der Vernehmungsbeamten und nicht durch die Verlesung des Protokolls "ersetzt" und die Verlesung lediglich der Überprüfung der Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen KHK S. gedient hat, ist der in § 250 StPO niedergelegte Grundsatz der Unmittelbarkeit nicht verletzt.

2. Die Verfahrensrüge, mit der ein Verstoß gegen § 105 Abs. 1 Satz 1 StPO und ein Verwertungsverbot für die im Zuge der Durchsuchung aufgefundenen Beweismittel geltend gemacht wird, ist nicht zulässig erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Revision teilt den Inhalt des polizeilichen Vermerks vom 26. Januar 2010 nicht mit, auf den in den Gründen des Durchsuchungsbeschlusses ergänzend Bezug genommen wird. Jedenfalls für die Frage, ob eine Rechtswidrigkeit des Beschlusses ein Verwertungsverbot für die bei der Durchsuchung aufgefundenen Beweismittel nach sich zöge, käme es auf den Inhalt dieses Vermerks an (vgl. BGH, Urteil vom 18. April 2007 - 5 StR 546/06, BGHSt 51, 285, 289 f.).

3. Die Anordnung der Einziehung der Plastikdose mit blauem Deckel, des Küchenmessers und der Schachtel mit Röhrchen D + G hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Aus dem Urteil ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die genannten Gegenstände durch eine vorsätzliche Straftat hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind. Soweit das Landgericht die Gegenstände als "Konsumutensilien" bezeichnet hat (UA S. 44), fehlt es an einer Begründung hierfür. Bei den in Rede stehenden Gegenständen erschließt sich eine solche Zweckbestimmung auch nicht ohne Weiteres. Der Senat schließt aus, dass in einer neuen Hauptverhandlung noch Umstände festgestellt werden könnten, welche die Einziehung rechtfertigen würden. Er sieht deshalb von einer Zurückverweisung der Sache an das Landgericht ab und lässt die Einziehung entfallen.

HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 271

Bearbeiter: Karsten Gaede