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HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 1138

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 546/06, Beschluss v. 18.04.2007, HRRS 2007 Nr. 1138


BGH 5 StR 546/06 - Beschluss vom 18. April 2007 (LG Berlin)

Sofortige Beschwerde gegen die Zubilligung einer Entschädigung.

§ 1 StrEG; § 2 StrEG

Entscheidungstenor

Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Entscheidung des Landgerichts Berlin über die Entschädigung des Angeklagten für Strafverfolgungsmaßnahmen im Urteil vom 21. Februar 2006 wird verworfen.

Die Kosten der Beschwerde sowie die dem Angeklagten durch dieses Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Gründe

Das Landgericht hat die Staatskasse verpflichtet, den freigesprochenen Angeklagten für den vom 18. Februar 2005 bis 21. Februar 2006 erlittenen Freiheitsentzug sowie für Sicherstellung zweier Kraftfahrzeuge nebst weiterer Gegenstände zu entschädigen. Die Staatsanwaltschaft hat hiergegen sofortige Beschwerde eingelegt, ohne sie im Einzelnen zu begründen.

Da die Voraussetzungen der §§ 1, 2 StrEG vorliegen und weder Ausschluss- noch Versagungsgründe (§§ 5, 6 StrEG) ersichtlich sind, kann das Rechtsmittel keinen Erfolg haben.

HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 1138

Bearbeiter: Karsten Gaede