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HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 935

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 151/11, Beschluss v. 08.06.2011, HRRS 2011 Nr. 935


BGH 4 StR 151/11 - Beschluss vom 8. Juni 2011 (LG Saarbrücken)

Beweiswürdigung (gestattete Würdigung des Wechsels einer Einlassung im Gegensatz zur Einlassung nach anfänglichem Schweigen).

§ 261 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 28. September 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Die Rüge, das Landgericht habe fehlerhaft zum Nachteil des Angeklagten verwertet, dass dieser sich erst elf Monate nach dem Vorfall in der Hauptverhandlung auf Notwehr berufen habe, bleibt ohne Erfolg. Dieses Verhalten konnte gewürdigt werden, nachdem sich der Angeklagte im Ermittlungsverfahren gegenüber PK K. zum Tatvorwurf geäußert hatte. Aus der Äußerung "Ich sage nur eins: der hat es verdient! Sonst sage ich nichts ohne meinen Anwalt" durfte der Tatrichter den Schluss ziehen, dass sich der Angeklagte bei seiner Erstvernehmung nicht auf Notwehr berufen hat (UA S. 31). Es handelte sich nicht um einen Fall später Einlassung nach anfänglichem Schweigen, sondern um den eines Wechsels der Einlassung (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., § 261 Rn. 18 a.E.; BGH, Beschluss vom 5. November 2009 - 3 StR 309/09, NStZ-RR 2010, 53).

HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 935

Bearbeiter: Karsten Gaede