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HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 284

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 309/09, Beschluss v. 05.11.2009, HRRS 2010 Nr. 284


BGH 3 StR 309/09 - Beschluss vom 5. November 2009 (LG Wuppertal)

Misshandlung von Schutzbefohlenen (Gefahr des Todes; Vorsatz); Urteilsgründe.

§ 225 Abs. 3 StGB; § 267 Abs. 3 StPO; § 15 StGB

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 22. Januar 2009 im Schuldspruch dahin klargestellt, dass die Angeklagte nur der (tateinheitlich zur Körperverletzung mit Todesfolge begangenen) Misshandlung von Schutzbefohlenen nach § 225 Abs. 1 Nr. 1 StGB schuldig ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit Misshandlung von Schutzbefohlenen zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete, auf Verfahrensrügen und sachlichrechtliche Beanstandungen gestützte Revision führt nur zu einer Korrektur des Schuldspruchs.

Die Feststellungen rechtfertigen den Schuldspruch wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen nach § 225 Abs. 1 Nr. 1 StGB. Für die vom Landgericht ohne eine Subsumtion angenommene Qualifikation nach § 225 Abs. 3 Nr. 1 StGB fehlt es hingegen an jeglicher Feststellung zu dem vom Gesetz vorausgesetzten Tatvorsatz. Solche sind aufgrund einer erneuten tatrichterlichen Verhandlung auch nicht zu erwarten, nachdem das Landgericht mit ausführlicher Würdigung hinsichtlich der zum Tode des Kindes führenden Handlung rechtsfehlerfrei einen bedingten Tötungsvorsatz verneint hat. Der Senat stellt daher den Schuldspruch klar. Einer Schuldspruchänderung bedarf es nicht, da das Landgericht die Angeklagte nur wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen und nicht - wie es aus Gründen besserer Kenntlichmachung der Tat für den Fall zutreffender Annahme der Qualifikation geboten gewesen wäre - wegen "schwerer Misshandlung von Schutzbefohlenen" verurteilt hat.

Der Strafausspruch bleibt von der Schuldspruchkorrektur unberührt, nachdem das Landgericht die Strafe aus dem Strafrahmen des § 227 Abs. 1 StGB entnommen hat und der von ihm angeführte Strafschärfungsgrund, die Angeklagte habe zugleich einen weiteren Straftatbestand verwirklicht, unverändert gegeben ist.

Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Die Rüge, das Landgericht habe fehlerhaft zum Nachteil der Angeklagten verwertet, dass diese sich erst am 7. Hauptverhandlungstag zur Sache eingelassen hat, bleibt ohne Erfolg. Dieses Verhalten konnte gewürdigt werden, nachdem sich die Angeklagte bereits im Ermittlungsverfahren zum Tatvorwurf geäußert hatte. Es handelte sich nicht um einen Fall später Einlassung nach anfänglichem Schweigen, sondern um den eines Wechsels der Einlassung.

Eine Erstattung der notwendigen Auslagen der Nebenkläger im Revisionsverfahren findet wegen der gleichfalls erfolglosen Revision der Nebenkläger nicht statt (vgl. Meyer-Goßner, StPO 52. Aufl. § 473 Rdn. 10a).

HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 284

Externe Fundstellen: NStZ-RR 2010, 53

Bearbeiter: Ulf Buermeyer