hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 435

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 30/10, Beschluss v. 23.03.2010, HRRS 2010 Nr. 435


BGH 4 StR 30/10 - Beschluss vom 23. März 2010 (LG Stendal)

Tenorierung bei Regelbeispielen (Gewerbsmäßigkeit).

§ 260 StPO

Entscheidungstenor

1. Das Verfahren wird, soweit es den Angeklagten betrifft, gemäß § 154 Abs. 2 StPO hinsichtlich der Tat zu II. 3. der Urteilsgründe eingestellt. Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten.

2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stendal vom 14. September 2009 im Schuldspruch dahin geändert, dass er im Fall II. 6. der Urteilsgründe statt der Beihilfe zum gewerbsmäßigen unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln schuldig ist.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

4. Der Angeklagte hat die übrigen Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Der Senat stellt das Verfahren, soweit der Angeklagte betroffen ist, auf Antrag des Generalbundesanwalts hinsichtlich der Tat zu II. 3. der Urteilsgründe ein. Durch die Teileinstellung werden hier weder der Schuld- noch der Strafausspruch berührt, da das Landgericht die zu Grunde liegende Tat ausweislich der Urteilsgründe irrtümlich sowohl bei der Fassung des Schuldspruchs als auch bei der Bildung der Einzelstrafen unberücksichtigt gelassen hat. Ferner ist der Schuldspruch im Fall II. 6. der Urteilsgründe dahin zu berichtigen, dass bei der rechtlichen Bezeichnung der Tat der Zusatz "gewerbsmäßigen" entfällt, da - ungeachtet dessen, dass das Vorliegen gesetzlicher Regelbeispiele für besonders schwere oder minder schwere Fälle nicht in die Urteilsformel aufzunehmen ist (vgl. Meyer-Goßner StPO 52. Aufl. § 260 Rdn. 25) - ein gewerbsmäßiges Handeln des Angeklagten nicht belegt ist, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift im Einzelnen zutreffend ausgeführt hat. Die insoweit verhängte Einzelstrafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe kann jedoch bestehen bleiben; der Senat schließt aus, dass das Landgericht bei zutreffender Zugrundelegung des Strafrahmens des § 29 Abs. 1 BtMG gegen den einschlägig vorgeahndeten Angeklagten, der zudem zum Zeitpunkt der Tat unter Bewährung stand, auf eine noch mildere Strafe erkannt hätte.

HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 435

Bearbeiter: Karsten Gaede